§ 21 EnLG Versorgung in den Bundesländern

EnLG - Energielenkungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsVerordnungen gemäß § 14 Z 6 und Z 7 haben die Energieversorgung in den einzelnen Ländern zu berücksichtigen.Verordnungen gemäß Paragraph 14, Ziffer 6 und Ziffer 7, haben die Energieversorgung in den einzelnen Ländern zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Die Durchführung von Lenkungsmaßnahmen hinsichtlich der Landesverbrauchskontingente gemäß § 14 Z 7 sowie die Erlassung von Regelungen gemäß § 14 Z 6 in den Bundesländern obliegt dem Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann zur Durchführung der Maßnahmen die im Land benannten Regelzonenführer sowie die im Land tätigen Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortlichen und Stromhändler beauftragen.Die Durchführung von Lenkungsmaßnahmen hinsichtlich der Landesverbrauchskontingente gemäß Paragraph 14, Ziffer 7, sowie die Erlassung von Regelungen gemäß Paragraph 14, Ziffer 6, in den Bundesländern obliegt dem Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann zur Durchführung der Maßnahmen die im Land benannten Regelzonenführer sowie die im Land tätigen Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortlichen und Stromhändler beauftragen.
  3. (3)Absatz 3Bei der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen im Rahmen des Landesverbrauchskontingentes gemäß § 14 Z 7 ist der Landeshauptmann an die bundeseinheitliche Verteilungsregelung gebunden, sofern sich nicht aus der Lage der Versorgung mit elektrischer Energie ergibt, dass eine Abweichung von der bundeseinheitlichen Regelung zu keiner Gefahr einer Überschreitung des im Land erforderlichen Einsparungszieles führen wird. Wird das Einsparungsziel im Land nicht erreicht, kann die E-Control die nötigen Maßnahmen mit bindender Wirkung für das betreffende Bundesland erlassen.Bei der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen im Rahmen des Landesverbrauchskontingentes gemäß Paragraph 14, Ziffer 7, ist der Landeshauptmann an die bundeseinheitliche Verteilungsregelung gebunden, sofern sich nicht aus der Lage der Versorgung mit elektrischer Energie ergibt, dass eine Abweichung von der bundeseinheitlichen Regelung zu keiner Gefahr einer Überschreitung des im Land erforderlichen Einsparungszieles führen wird. Wird das Einsparungsziel im Land nicht erreicht, kann die E-Control die nötigen Maßnahmen mit bindender Wirkung für das betreffende Bundesland erlassen.
  4. (4)Absatz 4Die Regelung der Lieferung der verfügbaren elektrischen Energie an Endverbraucher in den Bundesländern hat nach dem Grade der Dringlichkeit zu erfolgen. Insbesondere können Endverbraucher ohne weiteres Verfahren vorübergehend von der Belieferung ausgeschlossen oder in dieser beschränkt werden.
  5. (5)Absatz 5Durch Verordnung des Landeshauptmannes können regional umschriebene Gebiete vom Strombezug ausgeschlossen oder abgeschaltet werden. Auf Maßnahmen auf Grund einer Verordnung gemäß § 17 ist Bedacht zu nehmen.Durch Verordnung des Landeshauptmannes können regional umschriebene Gebiete vom Strombezug ausgeschlossen oder abgeschaltet werden. Auf Maßnahmen auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 17, ist Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 26.02.2013 bis 31.12.9999
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