§ 26a EnLG Geschützte Gasmengen

EnLG - Energielenkungsgesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.07.2024
  1. (1)Absatz einsGasmengen, welche von Endverbrauchern oder von diesen beauftragten Dritten ab dem 27. April 2022 in Speicheranlagen eingespeichert werden, sind, vorbehaltlich der in Abs. 3 genannten Fälle, bis zu einem Anteil von 50 % ihres Verbrauchs im vorangegangenen Kalenderjahr von mengenbezogenen Lenkungsmaßnahmen gemäß § 26 Abs. 1 nicht erfasst.Gasmengen, welche von Endverbrauchern oder von diesen beauftragten Dritten ab dem 27. April 2022 in Speicheranlagen eingespeichert werden, sind, vorbehaltlich der in Absatz 3, genannten Fälle, bis zu einem Anteil von 50 % ihres Verbrauchs im vorangegangenen Kalenderjahr von mengenbezogenen Lenkungsmaßnahmen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, nicht erfasst.
  2. (2)Absatz 2Nähere Bestimmungen zum Nachweis der Einspeicherung von Gasmengen gemäß Abs. 1 sind durch Verordnung nach § 27 Abs. 3 festzulegen.Nähere Bestimmungen zum Nachweis der Einspeicherung von Gasmengen gemäß Absatz eins, sind durch Verordnung nach Paragraph 27, Absatz 3, festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Geschützte Gasmengen gemäß Abs. 1 können in folgenden Fällen nur gegen Ersatz des Kaufpreises samt Speicherkosten und Netznutzungsentgelten mengenbezogenen Lenkungsmaßnahmen gemäß § 26 Abs. 1 unterliegen:Geschützte Gasmengen gemäß Absatz eins, können in folgenden Fällen nur gegen Ersatz des Kaufpreises samt Speicherkosten und Netznutzungsentgelten mengenbezogenen Lenkungsmaßnahmen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, unterliegen:
    1. 1. Ziffer einsin den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 1, soweit es zur Aufrechterhaltung des technisch sicheren und verlässlichen Betriebs des Gasnetzes erforderlich ist, oderin den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, soweit es zur Aufrechterhaltung des technisch sicheren und verlässlichen Betriebs des Gasnetzes erforderlich ist, oder
    2. 2. Ziffer 2in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4.in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4.
In Kraft seit 06.07.2024 bis 31.05.2027
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26a EnLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26a EnLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26a EnLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26a EnLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26a EnLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EnLG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 26 EnLG
§ 27 EnLG