Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsGasmengen, welche von Endverbrauchern oder von diesen beauftragten Dritten ab dem 27. April 2022 in Speicheranlagen eingespeichert werden, sind, vorbehaltlich der in Abs. 3 genannten Fälle, bis zu einem Anteil von 50 % ihres Verbrauchs im vorangegangenen Kalenderjahr von mengenbezogenen Lenkungsmaßnahmen gemäß § 26 Abs. 1 nicht erfasst.Gasmengen, welche von Endverbrauchern oder von diesen beauftragten Dritten ab dem 27. April 2022 in Speicheranlagen eingespeichert werden, sind, vorbehaltlich der in Absatz 3, genannten Fälle, bis zu einem Anteil von 50 % ihres Verbrauchs im vorangegangenen Kalenderjahr von mengenbezogenen Lenkungsmaßnahmen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, nicht erfasst.
(2)Absatz 2Nähere Bestimmungen zum Nachweis der Einspeicherung von Gasmengen gemäß Abs. 1 sind durch Verordnung nach § 27 Abs. 3 festzulegen.Nähere Bestimmungen zum Nachweis der Einspeicherung von Gasmengen gemäß Absatz eins, sind durch Verordnung nach Paragraph 27, Absatz 3, festzulegen.
(3)Absatz 3Geschützte Gasmengen gemäß Abs. 1 können in folgenden Fällen nur gegen Ersatz des Kaufpreises samt Speicherkosten und Netznutzungsentgelten mengenbezogenen Lenkungsmaßnahmen gemäß § 26 Abs. 1 unterliegen:Geschützte Gasmengen gemäß Absatz eins, können in folgenden Fällen nur gegen Ersatz des Kaufpreises samt Speicherkosten und Netznutzungsentgelten mengenbezogenen Lenkungsmaßnahmen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, unterliegen:
1. Ziffer einsin den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 1, soweit es zur Aufrechterhaltung des technisch sicheren und verlässlichen Betriebs des Gasnetzes erforderlich ist, oderin den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, soweit es zur Aufrechterhaltung des technisch sicheren und verlässlichen Betriebs des Gasnetzes erforderlich ist, oder
2. Ziffer 2in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4.in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4.
In Kraft seit 06.07.2024 bis 31.05.2027
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