Begründung: Die beklagte Partei betreibt einen Schlepplift, der 1986 bescheidmäßig errichtet wurde. Die Standardgeschwindigkeit dieses Lifts, die im Normalfall nicht überschritten wird, beträgt 2,5 m pro Sekunde. Der (technische) Bremsweg erreicht 2,7 m bei Voll- und 3,2 m bei Teillast. Der mittlere Anhalteweg (Bremsweg zuzüglich Reaktionsweg) liegt bei ca 5,7 m; zulässig wäre ein Anhalteweg von 6,5 m. Laut Betriebsvorschrift ist der Schlepplift bei Gefahr im Verzug sofort stillzu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 23. 1. 1998 benützte der Kläger als Schifahrer nach Kauf einer Liftkarte den Sch*****-Schlepplift in K*****, der von der erstbeklagten Partei betrieben wird, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Zweitbeklagte ist. Die Schleppspur weist in Annäherung an die durch zwei Hinweistafeln vorangekündigte Aussteigstelle eine Steigung von etwa 20 % auf. Die Aussteigstelle beginnt 3 m nach der Liftstütze 10 mit einer die Steigung beendenden Geländekante, auf... mehr lesen...
Norm: EKHG §2EKHG §9 HEKHG §9a
Rechtssatz: Durch Artikel I des BG vom 14.12.1977, BGBl 676 wurden Schlepplifte in den Anwendungsbereich des EKHG einbezogen. Damit fallen auch Seilbahnanlagen, die im Winter als Schlepplifte und im Sommer als Sessellifte oder wie hier als Aufstiegshilfen für die Benützung einer Sommerrodelbahn betrieben werden, unter die Haftungsbestimmungen des EKHG. Daher haftet der Schleppliftunternehmer grundsätzlich für alle... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagten betreiben am Naßfeld Schilifte, darunter den Schlepplift "Hohe-Höhe", der das Rudniggebiet mit dem Madritschenkopf verbinden. Mit der Behauptung, am 1.April 1983 bei der Benützung des Schleppliftes wegen einer erheblichen Glätte der unzureichend präparierten Schleppspur ausgerutscht, gestürzt und in der Folge durch einen nachfolgenden Schleppliftbenützer - der Schlepplift sei nicht rechtzeitig abgestellt worden - schwer verletzt worden zu sein, b... mehr lesen...
Die Klägerin benützte am 26. 2. 1980 einen von der Erstbeklagten betriebenen Schlepplift; die Zweitbeklagte ist deren persönlich haftende Gesellschafterin. Andrea U, die einige Schleppgehänge vor der Klägerin fuhr, kam unweit der Bergstation wegen eines Wadenkrampfes zu Sturz und rutschte gegen die Klägerin, wodurch diese ebenfalls stürzte. In weiterer Folge prallte die Klägerin gegen den Betonsockel einer Liftstütze, wodurch sie schwere Schädelverletzungen erlitt. Die Klägerin br... mehr lesen...
Norm: EKHG §2 Abs1EKHG §9a
Rechtssatz: Schlepplifte sind für den Bereich des EKHG den Eisenbahnen grundsätzlich gleichgestellt und nicht im Sinne des letzten Halbsatzes des § 2 Abs 1 EKHG von der Haftung ausgenommen. § 9a EKHG schränkt die Haftung lediglich dann ein, wenn sich der Schaden aus dem Zustand der Schleppspur ergibt. Entscheidungstexte 2 Ob 2/84 Entscheidungstext OGH 3... mehr lesen...
Norm: EKHG §9a
Rechtssatz: Verschuldenshaftung des Betriebsunternehmers für Schäden, die sich aus dem Zustand der Schleppspur ergeben, mit umgekehrter Beweislast. Entscheidungstexte 2 Ob 81/80 Entscheidungstext OGH 10.06.1980 2 Ob 81/80 Veröff: ZVR 1981/199 S 117 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1980:RS00... mehr lesen...