Entscheidungsgründe: Die Kläger sind Jagdausübungsberechtigte dreier Jagdreviere; bei ihnen war Robert T***** als Berufsjäger beschäftigt. Dessen Nachbar Martin G***** hatte die erstbeklagte Partei beauftragt, ein Stallgebäude zu errichten. Am 22. 10. 2002 half Robert T***** seinem Nachbarn sowie Arbeitern der erstbeklagten Partei bei der Errichtung dieses Gebäudes; Robert T***** war dabei unentgeltlich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe tätig. Die Arbeiter und Robert T***** sollten ... mehr lesen...