Art. 35 EKHG

EKHG - Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

1.

Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit dem 1. April 1976 in Kraft.

(Anm.: Z 2 bis 7 ÜR zu den Artikeln der Sammelnovelle, BGBl. Nr. 91/1976.)

8.

Die Art. XXI Z 1 bis 3, XXIII uns XXX gelten nicht für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignet haben.

(Anm.: Z 9 und 10 ÜR zu den Artikeln der Sammelnovelle, BGBl. Nr. 91/1976.)

In Kraft seit 01.04.1976 bis 31.12.9999
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