Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Zweck dieses Gesetzesteiles ist die Sicherstellung der Interoperabilität der vom Geltungsbereich dieses Gesetzesteiles erfassten Eisenbahnen und Schienenfahrzeuge.
In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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