Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schienen-Control Kommission
1.Ziffer einshaben stets unabhängig von allen Marktinteressen im Bezug auf den Eisenbahnsektor zu handeln,
2.Ziffer 2dürfen in keiner Form an Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen, Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Betreibern von Serviceeinrichtungen beteiligt sein, und
3.Ziffer 3dürfen mit Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen, Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Betreibern von Serviceeinrichtungen in keiner rechtsgeschäftlichen Beziehung stehen; davon ausgenommen ist der Abschluss von Verträgen über die Beförderung ihrer Person, ihres Reisegepäcks oder ihrer Güter.
(2)Absatz 2Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schienen-Control Kommission haben der Bundesregierung jährlich vorzulegen:
1.Ziffer einseine Erklärung, in der sie sich zur Einhaltung der Vorgaben im Abs. 1 verpflichten;eine Erklärung, in der sie sich zur Einhaltung der Vorgaben im Absatz eins, verpflichten;
2.Ziffer 2eine Erklärung ihrer Interessen, in der sie jegliche unmittelbare oder mittelbare Interessen anzugeben haben, die als Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit angesehen werden könnten und die die Wahrnehmung ihrer Tätigkeit in der Schienen-Control Kommission beeinflussen könnten.
In Kraft seit 27.11.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 82a EisbG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 82a EisbG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 82a EisbG