Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Unter Aufrüstung versteht man umfangreiche Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder von Teilen desselben, die eine Änderung des der EG-Prüferklärung beigefügten Dossiers, soweit ein solches vorhanden ist, zur Folge haben und mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems verbessert wird.
In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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