§ 84b EisbG

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Schienen-Control Kommission hat Vertreter der Nutzer von Dienstleistungen in den Bereichen Schienengütertransport und Schienenpersonenverkehr regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre zu konsultieren, um Kenntnis über deren Ansichten zur Entwicklung des Schienenverkehrsmarktes zu erlangen.

In Kraft seit 27.11.2015 bis 31.12.9999
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