§ 87 EisbG Zweck

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

Zweck der Bestimmungen dieses HauptstückesGesetzesteiles ist die Sicherstellung der Interoperabilität der vom AnwendungsbereichGeltungsbereich dieses Gesetzesteiles erfassten Eisenbahnen und Schienenfahrzeuge.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 28.12.2011 bis 22.12.2020

Zweck der Bestimmungen dieses HauptstückesGesetzesteiles ist die Sicherstellung der Interoperabilität der vom AnwendungsbereichGeltungsbereich dieses Gesetzesteiles erfassten Eisenbahnen und Schienenfahrzeuge.

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