Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDas richterliche Mitglied, bei dessen Verhinderung das an seine Stelle tretende Ersatzmitglied, führt in der Schienen-Control Kommission den Vorsitz. Die Teilnahme von Ersatzmitgliedern an Sitzungen der Schienen-Control Kommission ist auch dann zulässig, wenn diese nicht an die Stelle eines Mitgliedes treten.
(2)Absatz 2Entscheidungen der Schienen-Control Kommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3)Absatz 3Die Schienen-Control Kommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der einzelne ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte, unter Einschluss der Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide, betraut werden können.
(4)Absatz 4Die Mitglieder und die für sie bestellten Ersatzmitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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