§ 152 EisbG

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Betrieb einer Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung zur Vermittlung der für die Erlangung einer Fahrerlaubnis oder der für die Erlangung einer Bescheinigung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf der Genehmigung der Behörde, die zu erteilen ist, wenn die Eignung zum Betrieb einer Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung nachgewiesen ist. Es sind Unterlagen vorzulegen, anhand derer nachgewiesen wird, dass eine Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vor allem dadurch sichergestellt ist, dass das entsprechend qualifizierte Schulungspersonal und die notwendigen Lehrbehelfe, Anlagen und Betriebsmittel vorhanden sind.
  2. (2)Absatz 2Der Antragsteller hat die den Ausbildungsaufgaben angemessene technische und betriebliche Kompetenz und Eignung zur Organisation von Ausbildungsgängen zu belegen. Er muss über ausreichendes Personal und Ausrüstung verfügen und in einem für die Ausbildung geeigneten Umfeld tätig sein, das Triebfahrzeugführer auf die Prüfungen zur Erlangung oder Aufrechterhaltung von Fahrerlaubnissen und Bescheinigungen vorbereitet. Insbesondere muss der Antragsteller
    1. 1.Ziffer einsüber eine wirksame Managementstruktur verfügen, die gewährleistet, dass die Ausbilder die angemessene Befähigung und Erfahrung besitzen, um eine Ausbildung gemäß den gesetzlichen Anforderungen durchzuführen;
    2. 2.Ziffer 2im notwendigen Umfang über Personal, Einrichtungen, Ausrüstung und Unterbringung verfügen, die der angebotenen Ausbildung und der erwarteten Zahl der Auszubildenden angemessen sind;
    3. 3.Ziffer 3sicherstellen, dass die praktische Ausbildung durch Ausbilder erfolgt, die Inhaber sowohl einer gültigen Fahrerlaubnis als auch einer gültigen Bescheinigung sind, die den Gegenstand der Ausbildung oder Eisenbahnen/Schienenfahrzeuge ähnlicher Art abdeckt, und über eine mindestens dreijährige berufliche Fahrpraxis verfügen. Ist der Ausbilder nicht Inhaber einer gültigen Bescheinigung für die betreffende Eisenbahn und/oder das betreffende Schienenfahrzeug, muss ein Triebfahrzeugführer mit einer Bescheinigung für diese Eisenbahn bzw. dieses Schienenfahrzeug bei Ausbildungs- und Prüfungsfahrten von Triebfahrzeugführern anwesend sein;
    4. 4.Ziffer 4die Methodik darlegen, die er anzuwenden beabsichtigt, um Inhalt, Organisation und Dauer der Ausbildungsgänge, Ausbildungspläne und Kompetenzregelungen zu gewährleisten;
    5. 5.Ziffer 5Systeme zur Erfassung der Ausbildungstätigkeiten bereitstellen, einschließlich Informationen über Teilnehmer, Ausbilder und Zahl und Zweck der Ausbildungsgänge;
    6. 6.Ziffer 6ein Qualitätsmanagementsystem oder gleichwertige Verfahren eingerichtet haben, um Einhaltung und Adäquatheit der Systeme und Verfahren zu überwachen, mit denen sichergestellt wird, dass die Ausbildung den gesetzlichen Anforderungen genügt;
    7. 7.Ziffer 7ein Kompetenzmanagement bereitstellen und eine laufende Weiterbildung und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der beruflichen Qualifikation der Ausbilder durchführen;
    8. 8.Ziffer 8Verfahren darlegen, mit denen Ausbildungsmethoden, Instrumente und Ausrüstung auf aktuellem Stand gehalten werden, einschließlich Ausbildungsunterlagen, Ausbildungssoftware, vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen bereitgestellte Dokumente wie Regelwerke zu Betriebsregeln, Signalen oder Sicherheitssystemen.
  3. (3)Absatz 3Von der Behörde in einem Verzeichnis mit Name, Anschrift und Kennnummer zu führen sind:
    1. 1.Ziffer einsTriebfahrzeugführer-Schulungseinrichtungen, die sich im Inland befinden; und
    2. 2.Ziffer 2Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtungen mit Sitz außerhalb der Republik Österreich, für deren Betrieb eine Genehmigung nach Abs. 1 erteilt wurde.Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtungen mit Sitz außerhalb der Republik Österreich, für deren Betrieb eine Genehmigung nach Absatz eins, erteilt wurde.
    Die Behörde hat dieses Verzeichnis im Internet bereitzustellen.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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