(1) Die Behörde hat für die Erfassung aller ausgestellten, in ihren Einzelangaben aktualisierten, erneuerten, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldeten Fahrerlaubnisse ein Fahrerlaubnis-Register zu errichten, zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.
(2) Die Behörde ist berechtigt, Kostenbeiträge für die Erfassung ausgestellter, in ihren Einzelangaben aktualisierter, erneuerter, ausgesetzter, entzogener oder als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldeter Fahrerlaubnisse im Fahrerlaubnis-Register festzulegen und vom Fahrerlaubnisinhaber einzuheben. Bei der Ermittlung der Höhe der Kostenbeiträge sind das Kostendeckungsprinzip und die Grundsätze einer pauschalierten anteiligen Anlastung sowie das Erfordernis der künftigen Eintragungen der Angaben über die gemäß § 139 durchzuführenden Überprüfungen zu berücksichtigen und ist von dem bei einer wirtschaftlichen, zweckmäßigen und sparsamen Gebarung notwendigen Aufwand bei der Erfüllung dieser Aufgaben auszugehen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 49a, BGBl. I Nr. 143/2020)
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