Die Behörde hat ein Verzeichnis der gemäß § 148 bestellten sachverständigen Prüfer zu führen und im Internet bereitzustellen. Die Behörde hat ein Verzeichnis der gemäß Paragraph 148, bestellten sachverständigen Prüfer zu führen und im Internet bereitzustellen.
In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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