Die Behörde hat zur Begutachtung des Vorhandenseins
1. | der allgemeinen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen, | |||||||||
2. | der schienenfahrzeugbezogenen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen und | |||||||||
3. | der schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen | |||||||||
sachverständige Prüfer zu bestellen, die zuverlässig und für die jeweilige Begutachtung besonders geeignet sind. Die Bestellung hat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erfolgen. Eine ein- und mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig. |
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