(1) Der Ausstellung eines Zeugnisses, in dem dokumentiert wird, ob der Antragsteller über schienenfahrzeugbezogene Fachkenntnisse für jene Triebfahrzeuge, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen, verfügt, ist das Ergebnis einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Gegenstand zumindest die im Anhang V der Richtlinie 2007/59/EG angeführten allgemeinen Themen sowie das selbständige Führen und Bedienen des Triebfahrzeuges auf Fahrten auf den in der Bescheinigung auszuweisenden Eisenbahnen umfasst, zugrunde zu legen.
(2) Der Ausstellung eines Zeugnisses, in dem dokumentiert wird, ob der Antragsteller über schienenbahnbezogene Fachkenntnisse für jene Eisenbahnen, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen, verfügt, ist das Ergebnis einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Gegenstand zumindest die im Anhang VI der Richtlinie 2007/59/EG angeführten allgemeinen Themen umfasst, zugrunde zu legen. Dieses Zeugnis hat auch zu dokumentieren, ob der Antragsteller über die gemäß Anhang VI der Richtlinie 2007/59/EG notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 42, BGBl. I Nr. 143/2020)
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