§ 159 EisbG Errichtung und Führung

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

Eisenbahnunternehmen haben entweder selbst oder durch einen Beauftragten ein Bescheinigungs-Register für die Erfassung aller ausgestellten, aktualisierten, erneuerten, geänderten, abgelaufenen, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldeten Bescheinigungen ihrer Triebfahrzeugführer zu errichten, zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.

In Kraft seit 01.11.2011 bis 31.12.9999
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