§ 161 EisbG

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Wer ein Bescheinigungs-Register führt, hat Vorkehrungen zu treffen, dass auf begründete schriftliche Anfrage

1.

der Behörde und dem Landeshauptmann, wenn dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Eisenbahngesetz 1957 erforderlich ist,

2.

einem Triebfahrzeugführer im Hinblick auf seine Person,

3.

den für das Triebfahrzeugführerwesen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in den anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Behörden, wenn ein Triebfahrzeugführer in ihrem Hoheitsgebiet als Triebfahrzeugführer eingesetzt wird oder eingesetzt werden soll, im Hinblick auf dessen Person,

4.

der Schienen-Control GmbH und der Schienen-Control Kommission, wenn dies für die Entscheidung einer Beschwerde, mit der die Zuweisung einer Zugtrasse begehrt wird, erforderlich ist,

5.

Eisenbahninfrastrukturunternehmen, wenn ein Triebfahrzeugführer auf deren Eisenbahnen als Triebfahrzeugführer eingesetzt wird oder eingesetzt werden soll, im Hinblick auf dessen Person, oder

6.

der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes, wenn dies zur Untersuchung von Vorfällen erforderlich ist, im Hinblick auf die an den Vorfällen beteiligten Triebfahrzeugführer,

schriftliche Auskunft über die im Bescheinigungs-Register enthaltenen Daten und Angaben erteilt wird.

In Kraft seit 31.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 161 EisbG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 161 EisbG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 161 EisbG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 161 EisbG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 161 EisbG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EisbG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 160 EisbG
§ 161a EisbG