Die Behörde hat Vorkehrungen zu treffen, dass auf begründete schriftliche Anfrage
1.Ziffer einsdem Landeshauptmann, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach dem Eisenbahngesetz 1957 erforderlich ist,
2.Ziffer 2einem Triebfahrzeugführer im Hinblick auf seine Person,
3.Ziffer 3den für das Triebfahrzeugführerwesen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in den anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Behörden, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis in diesen Staaten als Triebfahrzeugführer eingesetzt wird oder eingesetzt werden soll, im Hinblick auf dessen Person,
4.Ziffer 4der Europäischen Eisenbahnagentur, wenn die Auskunftserteilung zum Zwecke der Untersuchung, wie sich die Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG in der Praxis auswirkt, erforderlich ist,
5.Ziffer 5dem Arbeitgeber von Triebfahrzeugführern im Hinblick auf die von ihm eingesetzten Triebfahrzeugführer,
6.Ziffer 6der Schienen-Control GmbH und der Schienen-Control Kommission, wenn dies für die Entscheidung einer Beschwerde, mit der die Zuweisung einer Zugtrasse begehrt wird, erforderlich ist,
7.Ziffer 7Eisenbahninfrastrukturunternehmen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf deren Eisenbahnen als Triebfahrzeugführer eingesetzt wird oder eingesetzt werden soll, im Hinblick auf dessen Person, oder
8.Ziffer 8der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes, wenn dies zur Untersuchung von Vorfällen erforderlich ist, im Hinblick auf die an den Vorfällen beteiligten Triebfahrzeugführer,
schriftlich Auskunft über die im Fahrerlaubnis-Register enthaltenen Daten und Angaben erteilt wird.
In Kraft seit 01.05.2021 bis 31.12.9999
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