§ 1 EisbBBV Geltungsbereich

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung richtet sich an Eisenbahnunternehmen und gilt für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen und für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen auf normalspurigen Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2013.Diese Verordnung richtet sich an Eisenbahnunternehmen und gilt für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen und für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen auf normalspurigen Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins und 2 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2013,.
  2. (2)Absatz 2Zusätzlich gelten die Bestimmungen
    1. 1.Ziffer einsdes 1. Abschnitts (Allgemeines),
    2. 2.Ziffer 2der §§ 52 (Hand – Verschubsignale), 54 (Bremsprobesignale), 55 (Abfertigungssignale), 58 (Gefahrsignal) undder Paragraphen 52, (Hand – Verschubsignale), 54 (Bremsprobesignale), 55 (Abfertigungssignale), 58 (Gefahrsignal) und
    3. 3.Ziffer 3des 6. Abschnitts (Betriebsbedienstete)
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen und für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen auf normalspurigen Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957. Die Bestimmungen des 5. Abschnitts gelten darüber hinaus für Betriebsbedienstete im Bereich aller Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957.Diese Verordnung gilt für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen und für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen auf normalspurigen Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins und 2 des Eisenbahngesetzes 1957. Die Bestimmungen des 5. Abschnitts gelten darüber hinaus für Betriebsbedienstete im Bereich aller Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins und 2 des Eisenbahngesetzes 1957.
  2. (23)Absatz 23Die in voller Breite einer Seite gedruckten Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Haupt- und Nebenbahnen,

die auf der linken Hälfte einer Seite nur für Hauptbahnen.

die auf der rechten Hälfte einer Seite nur für Nebenbahnen.

  1. (2)Absatz 2Zusätzlich gelten die Bestimmungen
    1. 1.Ziffer einsdes 1. Abschnitts (Allgemeines),
    2. 2.Ziffer 2der §§ 52 (Hand – Verschubsignale), 54 (Bremsprobesignale), 55 (Abfertigungssignale), 58 (Gefahrsignal) undder Paragraphen 52, (Hand – Verschubsignale), 54 (Bremsprobesignale), 55 (Abfertigungssignale), 58 (Gefahrsignal) und
    3. 3.Ziffer 3des 6. Abschnitts (Betriebsbedienstete)
    1. (3)Absatz 3Die Bestimmungen für Neubauten gelten auch für umfassende Umbauten.
    2. (4)Absatz 4Die Bestimmungen für Neubauten sind bei der Instandhaltung so weit zu berücksichtigen, als die hiedurch bedingten Änderungen keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen.
    3. (5)Absatz 5Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit nicht durch Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) im Sinne der §§ 90 und 106 des Eisenbahngesetzes 1957 einschränkend oder ergänzend etwas anderes bestimmt ist.Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit nicht durch Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) im Sinne der Paragraphen 90 und 106 des Eisenbahngesetzes 1957 einschränkend oder ergänzend etwas anderes bestimmt ist.
    4. (6)Absatz 6Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen wie beispielsweise Betriebsleiter, Triebfahrzeugführer oder Arzt nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
    5. (7)Absatz 7Im Sinne dieser Verordnung bedeutet “Sicherheit und Ordnung” “Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen”.Im Sinne dieser Verordnung bedeutet “Sicherheit und Ordnung” “Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen”.
  2. (4)Absatz 4Die Bestimmungen für Neubauten gelten auch für umfassende Umbauten.

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 27.06.2014 bis 30.09.2014
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung richtet sich an Eisenbahnunternehmen und gilt für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen und für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen auf normalspurigen Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2013.Diese Verordnung richtet sich an Eisenbahnunternehmen und gilt für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen und für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen auf normalspurigen Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins und 2 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2013,.
  2. (2)Absatz 2Zusätzlich gelten die Bestimmungen
    1. 1.Ziffer einsdes 1. Abschnitts (Allgemeines),
    2. 2.Ziffer 2der §§ 52 (Hand – Verschubsignale), 54 (Bremsprobesignale), 55 (Abfertigungssignale), 58 (Gefahrsignal) undder Paragraphen 52, (Hand – Verschubsignale), 54 (Bremsprobesignale), 55 (Abfertigungssignale), 58 (Gefahrsignal) und
    3. 3.Ziffer 3des 6. Abschnitts (Betriebsbedienstete)
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen und für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen auf normalspurigen Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957. Die Bestimmungen des 5. Abschnitts gelten darüber hinaus für Betriebsbedienstete im Bereich aller Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957.Diese Verordnung gilt für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen und für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen auf normalspurigen Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins und 2 des Eisenbahngesetzes 1957. Die Bestimmungen des 5. Abschnitts gelten darüber hinaus für Betriebsbedienstete im Bereich aller Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins und 2 des Eisenbahngesetzes 1957.
  2. (23)Absatz 23Die in voller Breite einer Seite gedruckten Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Haupt- und Nebenbahnen,

die auf der linken Hälfte einer Seite nur für Hauptbahnen.

die auf der rechten Hälfte einer Seite nur für Nebenbahnen.

  1. (2)Absatz 2Zusätzlich gelten die Bestimmungen
    1. 1.Ziffer einsdes 1. Abschnitts (Allgemeines),
    2. 2.Ziffer 2der §§ 52 (Hand – Verschubsignale), 54 (Bremsprobesignale), 55 (Abfertigungssignale), 58 (Gefahrsignal) undder Paragraphen 52, (Hand – Verschubsignale), 54 (Bremsprobesignale), 55 (Abfertigungssignale), 58 (Gefahrsignal) und
    3. 3.Ziffer 3des 6. Abschnitts (Betriebsbedienstete)
    1. (3)Absatz 3Die Bestimmungen für Neubauten gelten auch für umfassende Umbauten.
    2. (4)Absatz 4Die Bestimmungen für Neubauten sind bei der Instandhaltung so weit zu berücksichtigen, als die hiedurch bedingten Änderungen keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen.
    3. (5)Absatz 5Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit nicht durch Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) im Sinne der §§ 90 und 106 des Eisenbahngesetzes 1957 einschränkend oder ergänzend etwas anderes bestimmt ist.Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit nicht durch Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) im Sinne der Paragraphen 90 und 106 des Eisenbahngesetzes 1957 einschränkend oder ergänzend etwas anderes bestimmt ist.
    4. (6)Absatz 6Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen wie beispielsweise Betriebsleiter, Triebfahrzeugführer oder Arzt nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
    5. (7)Absatz 7Im Sinne dieser Verordnung bedeutet “Sicherheit und Ordnung” “Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen”.Im Sinne dieser Verordnung bedeutet “Sicherheit und Ordnung” “Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen”.
  2. (4)Absatz 4Die Bestimmungen für Neubauten gelten auch für umfassende Umbauten.

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