§ 15 EHG

Entwicklungshelfergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999

§ 15. Die Vorbereitung und der Einsatz der Fachkraft sowie der Zeitraum gemäß § 9 Abs. 1 gelten als im öffentlichen Interesse gelegen, insbesondere im Sinne

1.

des § 37 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Wehrgesetzes 1990 in der jeweils geltenden Fassung und

2.

des § 13 Abs. 1 Z 1 des Zivildienstgesetzes 1986 in der jeweils geltenden Fassung.

und als berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 75 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der jeweils geltenden Fassung.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 26.11.1983 bis 30.06.1997

§ 15. Die Vorbereitung und der Einsatz der Fachkraft sowie der Zeitraum gemäß § 9 Abs. 1 gelten als im öffentlichen Interesse gelegen, insbesondere im Sinne

1.

des § 37 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Wehrgesetzes 1990 in der jeweils geltenden Fassung und

2.

des § 13 Abs. 1 Z 1 des Zivildienstgesetzes 1986 in der jeweils geltenden Fassung.

und als berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 75 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der jeweils geltenden Fassung.

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