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Die Vorbereitung und der Einsatz der Fachkraft sowie der Zeitraum gemäß § 9 Abs. 1 gelten als berücksichtigungswürdiger Grundim öffentlichen Interesse gelegen, insbesondere im Sinne des § 75 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in Die Vorbereitung und der jeweils geltenden Fassung.undEinsatz der Fachkraft sowie der Zeitraum gemäß Paragraph 9, Absatz eins, gelten als berücksichtigungswürdiger Grundim öffentlichen Interesse gelegen, insbesondere im Sinne des Paragraph 75, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, in der jeweils geltenden Fassung.
Die Vorbereitung und der Einsatz der Fachkraft sowie der Zeitraum gemäß § 9 Abs. 1 gelten als berücksichtigungswürdiger Grundim öffentlichen Interesse gelegen, insbesondere im Sinne des § 75 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in Die Vorbereitung und der jeweils geltenden Fassung.undEinsatz der Fachkraft sowie der Zeitraum gemäß Paragraph 9, Absatz eins, gelten als berücksichtigungswürdiger Grundim öffentlichen Interesse gelegen, insbesondere im Sinne des Paragraph 75, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, in der jeweils geltenden Fassung.