§ 15 EHG

Entwicklungshelfergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsdes § 37 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Wehrgesetzesdes Paragraph 37, Absatz 2, Litera a und Absatz 3, des Wehrgesetzes
  2. 2.Ziffer 2des § 13 Abs. 1 Z 1 des Zivildienstgesetzesdes Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, des Zivildienstgesetzes
Paragraph 15,

Die Vorbereitung und der Einsatz der Fachkraft sowie der Zeitraum gemäß § 9 Abs. 1 gelten als berücksichtigungswürdiger Grundim öffentlichen Interesse gelegen, insbesondere im Sinne des § 75 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in Die Vorbereitung und der jeweils geltenden Fassung.undEinsatz der Fachkraft sowie der Zeitraum gemäß Paragraph 9, Absatz eins, gelten als berücksichtigungswürdiger Grundim öffentlichen Interesse gelegen, insbesondere im Sinne des Paragraph 75, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, in der jeweils geltenden Fassung.

  1. 1.Ziffer einsdes § 37 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Wehrgesetzes 1990 in der jeweils geltenden Fassung unddes Paragraph 37, Absatz 2, Litera a und Absatz 3, des Wehrgesetzes 1990 in der jeweils geltenden Fassung und
  2. 2.Ziffer 2des § 13 Abs. 1 Z 1 des Zivildienstgesetzes 1986 in der jeweils geltenden Fassung.des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, des Zivildienstgesetzes 1986 in der jeweils geltenden Fassung.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 26.11.1983 bis 30.06.1997
  1. 1.Ziffer einsdes § 37 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Wehrgesetzesdes Paragraph 37, Absatz 2, Litera a und Absatz 3, des Wehrgesetzes
  2. 2.Ziffer 2des § 13 Abs. 1 Z 1 des Zivildienstgesetzesdes Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, des Zivildienstgesetzes
Paragraph 15,

Die Vorbereitung und der Einsatz der Fachkraft sowie der Zeitraum gemäß § 9 Abs. 1 gelten als berücksichtigungswürdiger Grundim öffentlichen Interesse gelegen, insbesondere im Sinne des § 75 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in Die Vorbereitung und der jeweils geltenden Fassung.undEinsatz der Fachkraft sowie der Zeitraum gemäß Paragraph 9, Absatz eins, gelten als berücksichtigungswürdiger Grundim öffentlichen Interesse gelegen, insbesondere im Sinne des Paragraph 75, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, in der jeweils geltenden Fassung.

  1. 1.Ziffer einsdes § 37 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Wehrgesetzes 1990 in der jeweils geltenden Fassung unddes Paragraph 37, Absatz 2, Litera a und Absatz 3, des Wehrgesetzes 1990 in der jeweils geltenden Fassung und
  2. 2.Ziffer 2des § 13 Abs. 1 Z 1 des Zivildienstgesetzes 1986 in der jeweils geltenden Fassung.des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, des Zivildienstgesetzes 1986 in der jeweils geltenden Fassung.

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