Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBehörde erster Instanz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei Anlagen, die gewerbe-, berg- oder abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach diesen Bestimmungen jeweils zuständige Behörde.
(2)Absatz 2Gegen die Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde nach diesem Bundesgesetz kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
In Kraft seit 10.07.2015 bis 31.12.9999
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