§ 53 EG-K 2013

EG-K 2013 - Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 53.Paragraph 53,

Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25;
  2. 2.Ziffer 2Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm – Erklärung der Kommission im Vermittlungsausschuss zur Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
  3. 3.Ziffer 3Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1;
  4. 4.Ziffer 4Richtlinie 2016/802/EU über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, ABl. Nr. L 132 vom 21.05.2016 S. 58;
  5. 5.Ziffer 5Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 114, in der Fassung der Richtlinie 2011/92/EU, ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1 und
  6. 6.Ziffer 6Richtlinie 2015/2193/EU zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015 S. 1.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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