Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen des EG-K verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.9999
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