§ 38 EG-K 2013

EG-K 2013 - Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Betreiber einer in Betrieb befindlichen Anlage, die mit anderen als den in § 30 Z 1 bis 3 angeführten Brennstoffen betrieben wird, hat der Behörde eine Emissionserklärung über das Emissionsverhalten dieser Anlage auf elektronischem Wege vorzulegen, sofern die Brennstoffwärmeleistung einer solchen Anlage mehr als 2 MW beträgt. Beträgt die Brennstoffwärmeleistung einer solchen Anlage mehr als 2 MW, aber weniger als 10 MW, ist eine derartige Emissionserklärung alle drei Jahre vorzulegen, beträgt die Brennstoffwärmeleistung 10 MW oder mehr, ist die Emissionserklärung jährlich vorzulegen. Betreiber von Anlagen, die mit den in § 30 Z 1 bis 3 angeführten Brennstoffen betrieben werden, haben der Behörde ab einer Brennstoffwärmeleistung von 20 MW oder mehr jährlich eine Emissionserklärung über das Emissionsverhalten dieser Anlage auf elektronischem Wege vorzulegen.Der Betreiber einer in Betrieb befindlichen Anlage, die mit anderen als den in Paragraph 30, Ziffer eins bis 3 angeführten Brennstoffen betrieben wird, hat der Behörde eine Emissionserklärung über das Emissionsverhalten dieser Anlage auf elektronischem Wege vorzulegen, sofern die Brennstoffwärmeleistung einer solchen Anlage mehr als 2 MW beträgt. Beträgt die Brennstoffwärmeleistung einer solchen Anlage mehr als 2 MW, aber weniger als 10 MW, ist eine derartige Emissionserklärung alle drei Jahre vorzulegen, beträgt die Brennstoffwärmeleistung 10 MW oder mehr, ist die Emissionserklärung jährlich vorzulegen. Betreiber von Anlagen, die mit den in Paragraph 30, Ziffer eins bis 3 angeführten Brennstoffen betrieben werden, haben der Behörde ab einer Brennstoffwärmeleistung von 20 MW oder mehr jährlich eine Emissionserklärung über das Emissionsverhalten dieser Anlage auf elektronischem Wege vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Der Betreiber einer in Betrieb befindlichen Anlage, deren Brennstoffwärmeleistung 20 MW oder mehr beträgt, hat der Behörde jährlich zusätzlich zur Emissionserklärung über das Emissionsverhalten dieser Anlage auch die Ergebnisse der Überwachung gemäß § 33 auf elektronischem Wege vorzulegen. Bei Anlagen gemäß § 9 Abs. 2 und 3 sind die Emissionszeiten gesondert anzugeben. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung Inhalt, Umfang, Form, Abgabeadresse und Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserklärung, das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende Verfahren sowie Inhalt und Form des Anlagenbuches näher zu regeln.Der Betreiber einer in Betrieb befindlichen Anlage, deren Brennstoffwärmeleistung 20 MW oder mehr beträgt, hat der Behörde jährlich zusätzlich zur Emissionserklärung über das Emissionsverhalten dieser Anlage auch die Ergebnisse der Überwachung gemäß Paragraph 33, auf elektronischem Wege vorzulegen. Bei Anlagen gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 sind die Emissionszeiten gesondert anzugeben. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung Inhalt, Umfang, Form, Abgabeadresse und Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserklärung, das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende Verfahren sowie Inhalt und Form des Anlagenbuches näher zu regeln.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat die Daten der Emissionserklärung den mit der Vollziehung bundesgesetzlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Luftreinhaltung befassten Behörden auf Verlangen mitzuteilen. Daten, die Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ermöglichen, dürfen ohne Zustimmung des Betreibers nicht veröffentlicht werden. Die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, und des UIG werden dadurch nicht berührt.Die Behörde hat die Daten der Emissionserklärung den mit der Vollziehung bundesgesetzlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Luftreinhaltung befassten Behörden auf Verlangen mitzuteilen. Daten, die Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ermöglichen, dürfen ohne Zustimmung des Betreibers nicht veröffentlicht werden. Die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, und des UIG werden dadurch nicht berührt.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde hat die eingebrachten Emissionserklärungen innerhalb von drei Monaten nach ihrem Einlangen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen.
  5. (5)Absatz 5Die Umweltbundesamt GmbH hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 Abs. 2 Umweltkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 152/1998, ein Zugriffsrecht auf die eingebrachten Emissionserklärungen.Die Umweltbundesamt GmbH hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Paragraph 6, Absatz 2, Umweltkontrollgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1998,, ein Zugriffsrecht auf die eingebrachten Emissionserklärungen.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 EG-K 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 EG-K 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38 EG-K 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 EG-K 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 EG-K 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EG-K 2013 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 37 EG-K 2013
§ 39 EG-K 2013