Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Genehmigungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer unbeschadet der auf Grund der §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6 und 35 Abs. 6 ergehenden Verordnungen und der §§ 9, 40 und 43 aufrecht.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Genehmigungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer unbeschadet der auf Grund der Paragraphen 4, Absatz 4,, 6 Absatz 10,, 10 Absatz 6 und 35 Absatz 6, ergehenden Verordnungen und der Paragraphen 9,, 40 und 43 aufrecht.
(2)Absatz 2Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen.
In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.9999
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