§ 50 EG-K 2013

EG-K 2013 - Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Genehmigungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer unbeschadet der auf Grund der §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6 und 35 Abs. 6 ergehenden Verordnungen und der §§ 9, 40 und 43 aufrecht.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen.

In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.9999
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