Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsAnlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind nach Veröffentlichung neuer Beschlüsse über BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 5 Abs. 1 durch die Behörde einer Überprüfung und gegebenenfalls einer Aktualisierung ihrer Genehmigungsauflagen im Sinne der Bestimmungen des § 43 zu unterziehen.Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind nach Veröffentlichung neuer Beschlüsse über BVT-Schlussfolgerungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, durch die Behörde einer Überprüfung und gegebenenfalls einer Aktualisierung ihrer Genehmigungsauflagen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 43, zu unterziehen.
(2)Absatz 2Der Betreiber hat der Behörde auf Anfrage alle für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die ihr einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit den besten verfügbaren Techniken gemäß der Beschreibung in den geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.
(3)Absatz 3Die Behörde hat für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen die im Zuge der Überwachung (§ 33) und mit der Emissionserklärung (§ 38) erlangten Informationen heranzuziehen.Die Behörde hat für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen die im Zuge der Überwachung (Paragraph 33,) und mit der Emissionserklärung (Paragraph 38,) erlangten Informationen heranzuziehen.
In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 42 EG-K 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 EG-K 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 42 EG-K 2013