Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
(1)Absatz einsEiner Verwaltungsübertretung macht sich schuldig und ist, sofern die Handlung oder Unterlassung nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
1.Ziffer einsbis zu 1 000 Euro zu bestrafen, wer den in § 9 Abs. 2 bis 4, § 31 Abs. 1, § 33 Abs. 9, § 36 Abs. 1 bis 6 sowie 9 bis 11, § 37 Abs. 1 und 2 oder § 38 Abs. 1 und 2 festgelegten Pflichten nicht nachkommt; eine Verletzung der Bestimmung des § 36 Abs. 6 ist bei Anlagen mit geringeren als den im § 33 Abs. 1 angeführten Brennstoffwärmeleistungen nicht strafbar;bis zu 1 000 Euro zu bestrafen, wer den in Paragraph 9, Absatz 2 bis 4, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 9,, Paragraph 36, Absatz eins bis 6 sowie 9 bis 11, Paragraph 37, Absatz eins, und 2 oder Paragraph 38, Absatz eins und 2 festgelegten Pflichten nicht nachkommt; eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 6, ist bei Anlagen mit geringeren als den im Paragraph 33, Absatz eins, angeführten Brennstoffwärmeleistungen nicht strafbar;
d)Litera dBerichte oder Darstellungen von Anpassungsmaßnahmen gemäß § 43 Abs. 2, oderBerichte oder Darstellungen von Anpassungsmaßnahmen gemäß Paragraph 43, Absatz 2,, oder
e)Litera eals Sachverständiger Befunde an die Behörde gemäß § 30 oder § 33 Abs. 7, oderals Sachverständiger Befunde an die Behörde gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 33, Absatz 7,, oder
f)Litera fals Betreiber Befunde an die Behörde gemäß § 33 Abs. 5 nicht oder nicht fristgerecht vorlegt, oderals Betreiber Befunde an die Behörde gemäß Paragraph 33, Absatz 5, nicht oder nicht fristgerecht vorlegt, oder
g)Litera gals Betreiber die Registrierung gemäß § 12 Abs. 2 bis 4 nicht vornimmt;als Betreiber die Registrierung gemäß Paragraph 12, Absatz 2 bis 4 nicht vornimmt;
3.Ziffer 3bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer
a)Litera adie für die Anlage festgelegten Emissionsgrenzwerte gemäß § 6 Abs. 13, § 9, § 23 Abs. 2 Z 3, § 24 Z 1, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 1 nicht einhält, oderdie für die Anlage festgelegten Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 6, Absatz 13,, Paragraph 9,, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 24, Ziffer eins,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, nicht einhält, oder
b)Litera bseine Anlage nicht gemäß § 33 Abs. 1 oder § 35 Abs. 4 überwachen lässt, oderseine Anlage nicht gemäß Paragraph 33, Absatz eins, oder Paragraph 35, Absatz 4, überwachen lässt, oder
c)Litera cGebote oder Verbote der gemäß § 4 Abs. 4 oder § 6 Abs. 10 erlassenen Verordnungen oder die gemäß den Bestimmungen der § 6 Abs. 11, § 23 Abs. 2 Z 1, 2, 4 bis 11, § 24 Z 2 bis 14, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1 oder § 36 Abs. 7 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält, oderGebote oder Verbote der gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder Paragraph 6, Absatz 10, erlassenen Verordnungen oder die gemäß den Bestimmungen der Paragraph 6, Absatz 11,, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 4 bis 11, Paragraph 24, Ziffer 2 bis 14, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins, oder Paragraph 36, Absatz 7, in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält, oder
d)Litera deine Überwachungstätigkeit entgegen den Bestimmungen des § 33 Abs. 2, 3 oder 7, oder des § 34 Abs. 1 bis 6 ausübt, odereine Überwachungstätigkeit entgegen den Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 2,, 3 oder 7, oder des Paragraph 34, Absatz eins bis 6 ausübt, oder
e)Litera eAnlagen nicht entsprechend den Anforderungen des § 4 Abs. 1 bis 3 errichtet, ausrüstet oder betreibt, oderAnlagen nicht entsprechend den Anforderungen des Paragraph 4, Absatz eins, bis 3 errichtet, ausrüstet oder betreibt, oder
f)Litera fAnlagen gemäß § 30 vor ihrer Inbetriebnahme nicht durch einen Sachverständigen besichtigen lässt, oderAnlagen gemäß Paragraph 30, vor ihrer Inbetriebnahme nicht durch einen Sachverständigen besichtigen lässt, oder
g)Litera gandere als die oben genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide missachtet; wenn hierdurch jedoch keine höhere Beeinträchtigung der Nachbarn durch Emissionen eintritt, als dies bei Einhaltung der Gebote oder Verbote der Fall wäre, beträgt die Höchststrafe 800 Euro;
4.Ziffer 4bis zu 40 000 Euro zu bestrafen, wer
a)Litera aeine genehmigungspflichtige Anlage ohne die erforderliche Genehmigung gemäß § 12 Abs. 1, § 25 Abs. 2 bis 4 oder § 26 Abs. 1 errichtet, wesentlich ändert oder betreibt, odereine genehmigungspflichtige Anlage ohne die erforderliche Genehmigung gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 2, bis 4 oder Paragraph 26, Absatz eins, errichtet, wesentlich ändert oder betreibt, oder
b)Litera bMaßnahmen gemäß § 29 Abs. 4 bis 6 nicht durchführt, oderMaßnahmen gemäß Paragraph 29, Absatz 4, bis 6 nicht durchführt, oder
c)Litera ceine genehmigungspflichtige Anlage ohne Anzeige gemäß § 31 ändert oder betreibt, odereine genehmigungspflichtige Anlage ohne Anzeige gemäß Paragraph 31, ändert oder betreibt, oder
d)Litera deinen gemäß § 40 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt, odereinen gemäß Paragraph 40, erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt, oder
e)Litera eeine Anlage nicht entsprechend den Anforderungen des § 43 anpasst.eine Anlage nicht entsprechend den Anforderungen des Paragraph 43, anpasst.
(2)Absatz 2Auf Verstöße gegen die Bestimmungen des § 39 Abs. 1 findet § 367 Z 25, 55, 56 und 57 GewO 1994 Anwendung, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.Auf Verstöße gegen die Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz eins, findet Paragraph 367, Ziffer 25,, 55, 56 und 57 GewO 1994 Anwendung, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(3)Absatz 3Bezieht sich eine Verwaltungsübertretung auf eine Bergbauanlage, sind die in Abs. 1 genannten Geldstrafen von der gemäß §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörde zu verhängen.Bezieht sich eine Verwaltungsübertretung auf eine Bergbauanlage, sind die in Absatz eins, genannten Geldstrafen von der gemäß Paragraphen 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörde zu verhängen.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 44 EG-K 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 EG-K 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 44 EG-K 2013