Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsFür Anlagen, bei deren Betrieb die in der Anlage 5 GewO 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer
1.Ziffer einsin der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 GewO 1994 oder
2.Ziffer 2in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 GewO 1994
angegebenen Menge vorhanden sind, sind die Bestimmungen der §§ 84a bis 84o GewO 1994 sowie einer gemäß § 84m GewO 1994 erlassenen Verordnung anzuwenden.angegebenen Menge vorhanden sind, sind die Bestimmungen der Paragraphen 84 a bis 84o GewO 1994 sowie einer gemäß Paragraph 84 m, GewO 1994 erlassenen Verordnung anzuwenden.
(2)Absatz 2Unbeschadet der §§ 33 und 35 sind für Umweltinspektionen gemäß der Industrieemissionsrichtlinie die Bestimmungen der §§ 71b, 81b und 82a GewO 1994 anzuwenden.Unbeschadet der Paragraphen 33 und 35 sind für Umweltinspektionen gemäß der Industrieemissionsrichtlinie die Bestimmungen der Paragraphen 71 b,, 81b und 82a GewO 1994 anzuwenden.
In Kraft seit 10.07.2015 bis 31.12.9999
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