(1) Für Anlagen, bei deren Betrieb die in der Anlage 5 GewO 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer
1. | in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 GewO 1994 oder | |||||||||
2. | in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 GewO 1994 | |||||||||
angegebenen Menge vorhanden sind, sind die Bestimmungen der §§ 84a bis 84o GewO 1994 sowie einer gemäß § 84m GewO 1994 erlassenen Verordnung anzuwenden. |
(2) Unbeschadet der §§ 33 und 35 sind für Umweltinspektionen gemäß der Industrieemissionsrichtlinie die Bestimmungen der §§ 71b, 81b und 82a GewO 1994 anzuwenden.
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