(1) Der Antrag auf die erste Errichtungsgenehmigung einer Anlage mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr, hat – zusätzlich zu den in § 17 genannten Unterlagen – Angaben über eine Überprüfung zu enthalten, ob folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. | Verfügbarkeit geeigneter geologischer Speicherstätten für CO2; | |||||||||
2. | technische und wirtschaftliche Machbarkeit der Transportanlagen für CO2; | |||||||||
3. | technische und wirtschaftliche Machbarkeit einer Nachrüstung für die CO2-Abscheidung. |
(2) Einrichtungen zur Abscheidung und Kompression von CO2 sind mit den Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 unmittelbar verbundene Einrichtungen.
(3) Auf der Grundlage der in Abs. 1 genannten Überprüfung sowie anderer verfügbarer Informationen, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, hat die Behörde zu entscheiden, ob die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 für eine Einrichtung zur Abscheidung und Kompression von CO2 erfüllt sind.
(4) Sind die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt, so hat die Behörde mit dem im Genehmigungsverfahren gemäß § 23 ergehenden Bescheid festzulegen, dass auf dem Betriebsgelände des Antragstellers angemessener Platz für eine Einrichtung zur Abscheidung und Kompression von CO2 vorgesehen wird.
(5) Sind die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht erfüllt, so stellt dies keinen Versagungsgrund der Genehmigung dar und hat der im Genehmigungsverfahren ergehende Bescheid keine Festlegung gemäß Abs. 4 zu enthalten.
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