Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Antrag auf die erste Errichtungsgenehmigung einer Anlage mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr, hat – zusätzlich zu den in § 17 genannten Unterlagen – Angaben über eine Überprüfung zu enthalten, ob folgende Bedingungen erfüllt sind:Der Antrag auf die erste Errichtungsgenehmigung einer Anlage mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr, hat – zusätzlich zu den in Paragraph 17, genannten Unterlagen – Angaben über eine Überprüfung zu enthalten, ob folgende Bedingungen erfüllt sind:
1.Ziffer einsVerfügbarkeit geeigneter geologischer Speicherstätten für CO2;
2.Ziffer 2technische und wirtschaftliche Machbarkeit der Transportanlagen für CO2;
3.Ziffer 3technische und wirtschaftliche Machbarkeit einer Nachrüstung für die CO2-Abscheidung.
(2)Absatz 2Einrichtungen zur Abscheidung und Kompression von CO2 sind mit den Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 unmittelbar verbundene Einrichtungen.Einrichtungen zur Abscheidung und Kompression von CO2 sind mit den Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, unmittelbar verbundene Einrichtungen.
(3)Absatz 3Auf der Grundlage der in Abs. 1 genannten Überprüfung sowie anderer verfügbarer Informationen, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, hat die Behörde zu entscheiden, ob die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 für eine Einrichtung zur Abscheidung und Kompression von CO2 erfüllt sind.Auf der Grundlage der in Absatz eins, genannten Überprüfung sowie anderer verfügbarer Informationen, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, hat die Behörde zu entscheiden, ob die Bedingungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 für eine Einrichtung zur Abscheidung und Kompression von CO2 erfüllt sind.
(4)Absatz 4Sind die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt, so hat die Behörde mit dem im Genehmigungsverfahren gemäß § 23 ergehenden Bescheid festzulegen, dass auf dem Betriebsgelände des Antragstellers angemessener Platz für eine Einrichtung zur Abscheidung und Kompression von CO2 vorgesehen wird.Sind die Bedingungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfüllt, so hat die Behörde mit dem im Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 23, ergehenden Bescheid festzulegen, dass auf dem Betriebsgelände des Antragstellers angemessener Platz für eine Einrichtung zur Abscheidung und Kompression von CO2 vorgesehen wird.
(5)Absatz 5Sind die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht erfüllt, so stellt dies keinen Versagungsgrund der Genehmigung dar und hat der im Genehmigungsverfahren ergehende Bescheid keine Festlegung gemäß Abs. 4 zu enthalten.Sind die Bedingungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nicht erfüllt, so stellt dies keinen Versagungsgrund der Genehmigung dar und hat der im Genehmigungsverfahren ergehende Bescheid keine Festlegung gemäß Absatz 4, zu enthalten.
In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.9999
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