§ 3 E-GovG

E-Government-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Im elektronischen Verkehr mit AuftraggebernVerantwortlichen des öffentlichen Bereichs im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 § 26 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000– DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, dürfen Zugriffsrechte auf personenbezogene Daten (§Art. 4 Z 1 DSG 2000DSGVO), an welchen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000 besteht, nur eingeräumt werden, wenn die eindeutige Identität desjenigen, der zugreifen will, und die Authentizität seines Ersuchens nachgewiesen sind. Dieser Nachweis muss in elektronisch prüfbarer Form erbracht werden.

(2) Im Übrigen darf eine Identifikation von Betroffenen im elektronischen Verkehr mit AuftraggebernVerantwortlichen des öffentlichen Bereichs nur insoweit verlangt werden, als dies aus einem überwiegenden berechtigten Interesse des AuftraggebersVerantwortlichen geboten ist, insbesondere weil dies eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2008 bis 24.05.2018

(1) Im elektronischen Verkehr mit AuftraggebernVerantwortlichen des öffentlichen Bereichs im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 § 26 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000– DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, dürfen Zugriffsrechte auf personenbezogene Daten (§Art. 4 Z 1 DSG 2000DSGVO), an welchen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000 besteht, nur eingeräumt werden, wenn die eindeutige Identität desjenigen, der zugreifen will, und die Authentizität seines Ersuchens nachgewiesen sind. Dieser Nachweis muss in elektronisch prüfbarer Form erbracht werden.

(2) Im Übrigen darf eine Identifikation von Betroffenen im elektronischen Verkehr mit AuftraggebernVerantwortlichen des öffentlichen Bereichs nur insoweit verlangt werden, als dies aus einem überwiegenden berechtigten Interesse des AuftraggebersVerantwortlichen geboten ist, insbesondere weil dies eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.

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