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(1) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung der E-Control.
(2) Aufgaben der Geschäftsführung der E-Control können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen jedoch:
1. | das vom Vorstand zu erstellende Doppelbudget für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre; | |||||||||
2. | Investitionen, die 150 000 Euro überschreiten, nicht durch die jeweilige Investitionsplanung genehmigt sind und nicht zu einer Budgetabweichung führen; | |||||||||
3. | Investitionen, die zu einer Budgetabweichung führen; | |||||||||
4. | der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften; | |||||||||
5. | der vom Vorstand zu erstellende Jahresabschluss; | |||||||||
6. | die Geschäftsordnung gemäß § 7 Abs. 2 sowie deren Änderung; | |||||||||
7. | der Abschluss von Dienstverträgen mit leitenden Angestellten sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses und die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Bonifikationen und Pensionszusagen an leitende Angestellte; | |||||||||
8. | die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten vom Aufsichtsrat festzusetzenden Betrag im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen; | |||||||||
9. | der Jahresplan für die Öffentlichkeitsarbeit. |
(3) Der Aufsichtsrat bestellt den Abschlussprüfer und entlastet die Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses (§ 32§ 31).
(1) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung der E-Control.
(2) Aufgaben der Geschäftsführung der E-Control können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen jedoch:
1. | das vom Vorstand zu erstellende Doppelbudget für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre; | |||||||||
2. | Investitionen, die 150 000 Euro überschreiten, nicht durch die jeweilige Investitionsplanung genehmigt sind und nicht zu einer Budgetabweichung führen; | |||||||||
3. | Investitionen, die zu einer Budgetabweichung führen; | |||||||||
4. | der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften; | |||||||||
5. | der vom Vorstand zu erstellende Jahresabschluss; | |||||||||
6. | die Geschäftsordnung gemäß § 7 Abs. 2 sowie deren Änderung; | |||||||||
7. | der Abschluss von Dienstverträgen mit leitenden Angestellten sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses und die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Bonifikationen und Pensionszusagen an leitende Angestellte; | |||||||||
8. | die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten vom Aufsichtsrat festzusetzenden Betrag im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen; | |||||||||
9. | der Jahresplan für die Öffentlichkeitsarbeit. |
(3) Der Aufsichtsrat bestellt den Abschlussprüfer und entlastet die Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses (§ 32§ 31).