§ 15 E-ControlG

Energie-Control-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung der E-Control.

(2) Aufgaben der Geschäftsführung der E-Control können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen jedoch:

1.

das vom Vorstand zu erstellende Doppelbudget für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre;

2.

Investitionen, die 150 000 Euro überschreiten, nicht durch die jeweilige Investitionsplanung genehmigt sind und nicht zu einer Budgetabweichung führen;

3.

Investitionen, die zu einer Budgetabweichung führen;

4.

der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;

5.

der vom Vorstand zu erstellende Jahresabschluss;

6.

die Geschäftsordnung gemäß § 7 Abs. 2 sowie deren Änderung;

7.

der Abschluss von Dienstverträgen mit leitenden Angestellten sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses und die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Bonifikationen und Pensionszusagen an leitende Angestellte;

8.

die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten vom Aufsichtsrat festzusetzenden Betrag im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;

9.

der Jahresplan für die Öffentlichkeitsarbeit.

(3) Der Aufsichtsrat bestellt den Abschlussprüfer und entlastet die Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses (§ 32§ 31).

Stand vor dem 26.07.2017

In Kraft vom 03.03.2011 bis 26.07.2017

(1) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung der E-Control.

(2) Aufgaben der Geschäftsführung der E-Control können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen jedoch:

1.

das vom Vorstand zu erstellende Doppelbudget für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre;

2.

Investitionen, die 150 000 Euro überschreiten, nicht durch die jeweilige Investitionsplanung genehmigt sind und nicht zu einer Budgetabweichung führen;

3.

Investitionen, die zu einer Budgetabweichung führen;

4.

der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;

5.

der vom Vorstand zu erstellende Jahresabschluss;

6.

die Geschäftsordnung gemäß § 7 Abs. 2 sowie deren Änderung;

7.

der Abschluss von Dienstverträgen mit leitenden Angestellten sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses und die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Bonifikationen und Pensionszusagen an leitende Angestellte;

8.

die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten vom Aufsichtsrat festzusetzenden Betrag im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;

9.

der Jahresplan für die Öffentlichkeitsarbeit.

(3) Der Aufsichtsrat bestellt den Abschlussprüfer und entlastet die Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses (§ 32§ 31).

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