Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie in den Abschnitten I der Gemeindedienstzweigeordnung für die einzelnen Verwendungsgruppen bestimmten Anstellungserfordernisse gelten, soweit in den Abschnitten II der Gemeindedienstzweigeordnung für einzelne Dienstzweige nicht anderes bestimmt ist, für alle Dienstzweige der Verwendungsgruppe.Die in den Abschnitten römisch eins der Gemeindedienstzweigeordnung für die einzelnen Verwendungsgruppen bestimmten Anstellungserfordernisse gelten, soweit in den Abschnitten römisch II der Gemeindedienstzweigeordnung für einzelne Dienstzweige nicht anderes bestimmt ist, für alle Dienstzweige der Verwendungsgruppe.
(2)Absatz 2Die Abschnitte II der Gemeindedienstzweigeordnung bestimmen die Anstellungserfordernisse, die für einzelne Dienstzweige oder im Hinblick auf die mit bestimmten Dienstposten verbundenen besonderen Aufgaben für solche Dienstposten neben den in den Abschnitten I der Gemeindedienstzweigeordnung festgesetzten Anstellungserfordernissen oder an ihrer Stelle nachzuweisen sind. Sie enthalten ferner für einzelne Dienstzweige oder Dienstposten geltende nähere Bestimmungen über die in den Abschnitten I vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse.Die Abschnitte römisch II der Gemeindedienstzweigeordnung bestimmen die Anstellungserfordernisse, die für einzelne Dienstzweige oder im Hinblick auf die mit bestimmten Dienstposten verbundenen besonderen Aufgaben für solche Dienstposten neben den in den Abschnitten römisch eins der Gemeindedienstzweigeordnung festgesetzten Anstellungserfordernissen oder an ihrer Stelle nachzuweisen sind. Sie enthalten ferner für einzelne Dienstzweige oder Dienstposten geltende nähere Bestimmungen über die in den Abschnitten römisch eins vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse.
(3)Absatz 3Die Verleihung eines Dienstpostens eines Dienstzweiges an einen Beamten eines anderen Dienstzweiges ist hinsichtlich der Anstellungserfordernisse während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses einer Anstellung, im definitiven Dienstverhältnis einer Definitivstellung im neuen Dienstzweig gleichzuhalten.
In Kraft seit 10.02.1970 bis 31.12.9999
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