Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
Beamte im provisorischen Dienstverhältnis führen, sofern in der Gemeindedienstzweigeordnung nicht anderes bestimmt ist, den mit ihren Dienstposten verbundenen Amtstitel unter Voranstellung des Wortes „provisorischer“.
In Kraft seit 10.02.1970 bis 31.12.9999
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