Gesamte Rechtsvorschrift DVOGBG 1970

Verordnung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 1970

DVOGBG 1970
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Stand der Gesetzesgebung: 22.09.2024

§ 1 DVOGBG 1970


§ 1

Gegenstand

 

Gegenstand dieser Verordnung ist die Festsetzung der Dienstzweige des Gemeindedienstes und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen, die Festsetzung der Amtstitel für die Dienstposten dieser Dienstzweige und die Festsetzung der besonderen Erfordernisse, die, abgesehen von den allgemeinen Erfordernissen für die Aufnahme in den Gemeindedienst, die Voraussetzung für die Erlangung der Dienstposten und für die Definitivstellung in den Dienstzweigen bilden (besondere Anstellungserfordernisse).

§ 2 DVOGBG 1970


Dienstzweige

§ 2

 

Die Dienstzweige des Gemeindedienstes und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen werden durch die dieser Verordnung als Anlage 1 angefügte "Gemeindedienstzweigeordnung" bestimmt.

§ 3 DVOGBG 1970


Amtstitel

§ 3

 

(1) Die Gemeindedienstzweigeordnung bestimmt ferner die Amtstitel, die mit den Dienstposten der Dienstzweige verbunden sind. In Stadtgemeinden ist bei den Amtstiteln anstelle des Beiwortes "Gemeinde" das Beiwort "Stadt" zu setzen.

(2) Bei Amtstiteln, die in der Gemeindedienstzweigeordnung mit dem Beisatz "d" versehen sind, ist die Behörde (das Amt, die Anstalt, das Unternehmen) beizusetzen.

§ 4 DVOGBG 1970


§ 4

 

Beamte im provisorischen Dienstverhältnis führen, sofern in der Gemeindedienstzweigeordnung nicht anderes bestimmt ist, den mit ihren Dienstposten verbundenen Amtstitel unter Voranstellung des Wortes "provisorischer".

§ 5 DVOGBG 1970


§ 5

 

Anläßlich der Versetzung in den Ruhestand kann Beamten der Amtstitel der nächsthöheren Dienstklasse des Dienstzweiges verliehen werden.

§ 6 DVOGBG 1970


§ 6

 

Beamte, denen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Amtstitel zukam, der nach der Gemeindedienstzweigeordnung einer höheren Dienstklasse oder einer höheren Gehaltsstufe entspricht, sind berechtigt, diesen Amtstitel weiterzuführen.

§ 7 DVOGBG 1970


Anstellungserfordernisse

§ 7

 

(1) Die in den Abschnitten I der Gemeindedienstzweigeordnung für die einzelnen Verwendungsgruppen bestimmten Anstellungserfordernisse gelten, soweit in den Abschnitten II der Gemeindedienstzweigeordnung für einzelne Dienstzweige nicht anderes bestimmt ist, für alle Dienstzweige der Verwendungsgruppe.

(2) Die Abschnitte II der Gemeindedienstzweigeordnung bestimmen die Anstellungserfordernisse, die für einzelne Dienstzweige oder im Hinblick auf die mit bestimmten Dienstposten verbundenen besonderen Aufgaben für solche Dienstposten neben den in den Abschnitten I der Gemeindedienstzweigeordnung festgesetzten Anstellungserfordernissen oder an ihrer Stelle nachzuweisen sind. Sie enthalten ferner für einzelne Dienstzweige oder Dienstposten geltende nähere Bestimmungen über die in den Abschnitten I vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse.

(3) Die Verleihung eines Dienstpostens eines Dienstzweiges an einen Beamten eines anderen Dienstzweiges ist hinsichtlich der Anstellungserfordernisse während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses einer Anstellung, im definitiven Dienstverhältnis einer Definitivstellung im neuen Dienstzweig gleichzuhalten.

§ 8 DVOGBG 1970


§ 8

 

(1) Eine Verwendung im Dienstzweig, die als Voraussetzung für die Definitivstellung oder für die Zulassung zu einer Prüfung vorgeschrieben ist, ist im provisorischen Dienstverhältnis oder in probeweiser Zuteilung im betreffenden Dienstzweig gleichzuhalten.

(2) Der Nachweis der Absolvierung einer Schule oder die Ablegung einer Prüfung ist durch staatlich anerkannte Zeugnisse zu erbringen.

§ 9 DVOGBG 1970


Für die Gemeindebeamtenprüfung, sofern deren erfolgreiche Ablegung ein Erfordernis für die Definitivstellung in dem betreffenden Dienstzweig ist, gelten die Bestimmungen der Gemeinde-Grundausbildungsverordnung sinngemäß.

§ 10 DVOGBG 1970


§ 10

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt mit 10. Februar 1970 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 DVOGBG 1970


GEMEINDEDIENSTZWEIGEORDNUNGTeil A
Beamte der Allgemeinen Verwaltung

Dienstposten der Verwendungsgruppe A

Abschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe A eingereihten Dienstzweige:

  1. (1)Absatz einsErfordernis für die Anstellung ist eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung.
  2. (2)Absatz 2Diese ist nachzuweisen:
    1. a)Litera adurch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades nach § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 134/2008, oder, wenn dieses Gesetz auf das Hochschulstudium des Beamten noch nicht anwendbar war, durch den Erwerb eines entsprechenden Diplomgrades nach § 66 in Verbindung mit der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, oder durch den Erwerb des entsprechenden Diplomgrades nach § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 508/1995, oderdurch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades nach Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008,, oder, wenn dieses Gesetz auf das Hochschulstudium des Beamten noch nicht anwendbar war, durch den Erwerb eines entsprechenden Diplomgrades nach Paragraph 66, in Verbindung mit der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, oder durch den Erwerb des entsprechenden Diplomgrades nach Paragraph 35, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1995,, oder
    2. b)Litera bdurch den Erwerb eines akademischen Grades nach § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.durch den Erwerb eines akademischen Grades nach Paragraph 5, Absatz 2, des Fachhochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.
Abschnitt II

Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

  1. 1.Ziffer einsDienst der Ärzte in Krankenanstalten
III–VIII Leiter einer Krankenabteilung Primararzt d
  1. 2.Ziffer 2Dienst der Sprengelärzte
V Sprengelarztrömisch fünf Sprengelarzt
  1. 3.Ziffer 3Höherer bautechnischer Dienst
III–IV Gemeinde-Baukommissär
  1. 4.Ziffer 4Höherer technischer Dienst
III–IV Technischer Kommissär d
  1. 5.Ziffer 5Höherer Verwaltungsdienst
III–IV Gemeinde-Kommissär
  1. 6.Ziffer 6Höherer Wirtschaftsdienst
III–IV Wirtschaftskommissär d
  1. (1)Absatz einsDie erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung. Als Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium nach § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 ersetzt.Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung wird weiters durch den Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinn des § 5 des Fachhochschul-Studiengesetzes ersetzt.Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung. Als Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium nach Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 ersetzt.Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung wird weiters durch den Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinn des Paragraph 5, des Fachhochschul-Studiengesetzes ersetzt.
  2. (2)Absatz 2Das Ernennungserfordernis nach Abs. 1 wird durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:Das Ernennungserfordernis nach Absatz eins, wird durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:
    1. a)Litera aLehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 82/2008,Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,,
    2. b)Litera berfolgreicher Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und
    3. c)Litera cerfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2001.erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,.
Abschnitt II
Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse

Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

  1. 7.Ziffer 7RechnungsdienstII Gemeinde-Rechnungsassistentrömisch II Gemeinde-RechnungsassistentIII Gemeinde-Rechnungsrevidentrömisch III Gemeinde-RechnungsrevidentIV Gemeinde-Rechnungsoberrevidentrömisch IV Gemeinde-RechnungsoberrevidentV Gemeinde-Rechnungssekretärrömisch fünf Gemeinde-RechnungssekretärVI Gemeinde-Amtsratrömisch VI Gemeinde-AmtsratVII Gemeinde-Oberamtsratrömisch VII Gemeinde-Oberamtsrat

Anstellungserfordernisse

Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung II.Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung römisch II.

  1. 8.Ziffer 8Gehobener bautechnischer FachdienstII Gemeinde-Bauassistentrömisch II Gemeinde-BauassistentIII Gemeinde-Baurevidentrömisch III Gemeinde-BaurevidentIV Gemeinde-Bauoberrevidentrömisch IV Gemeinde-BauoberrevidentV Gemeinde-Bauinspektorrömisch fünf Gemeinde-Bauinspektor
VI–VII Gemeinde-Bauoberinspektor
  1. 9.Ziffer 9Gehobener technischer FachdienstII Technischer Assistent drömisch II Technischer Assistent dIII Technischer Revident drömisch III Technischer Revident dIV Technischer Oberrevident drömisch IV Technischer Oberrevident dV Technischer Inspektor drömisch fünf Technischer Inspektor d
VI–VII Technischer Oberinspektor d
  1. 10.Ziffer 10Gehobener VerwaltungsdienstII Gemeinde-Amtsassistentrömisch II Gemeinde-AmtsassistentIII Gemeinde-Amtsrevidentrömisch III Gemeinde-AmtsrevidentIV Gemeinde-Amtsoberrevidentrömisch IV Gemeinde-AmtsoberrevidentV Gemeinde-Amtssekretärrömisch fünf Gemeinde-AmtssekretärVI Gemeinde-Amtsratrömisch VI Gemeinde-AmtsratVII Gemeinde-Oberamtsratrömisch VII Gemeinde-Oberamtsrat

Anstellungserfordernisse

Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen anstelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Funktion als leitende Gemeindebeamte den Amtstitel „Gemeinde-Amtsleiter“ und für die Dauer der Funktion als leitende Verwaltungsbeamte an Krankenhäusern den Amtstitel „Krankenhausverwalter“. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung II.Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen anstelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Funktion als leitende Gemeindebeamte den Amtstitel „Gemeinde-Amtsleiter“ und für die Dauer der Funktion als leitende Verwaltungsbeamte an Krankenhäusern den Amtstitel „Krankenhausverwalter“. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung römisch II.

  1. 11.Ziffer 11Gehobener WirtschaftsdienstII Wirtschaftsassistent drömisch II Wirtschaftsassistent dIII Wirtschaftsrevident drömisch III Wirtschaftsrevident dIV Wirtschaftsoberrevident drömisch IV Wirtschaftsoberrevident dV Wirtschaftsinspektor drömisch fünf Wirtschaftsinspektor dVI Wirtschaftsoberinsepktor drömisch VI Wirtschaftsoberinsepktor d

Anstellungserfordernisse

Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung II.Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung römisch II.

  1. 11a.Ziffer 11 aGehobener ForstaufsichtsdienstII Gemeinde-Revidentrömisch II Gemeinde-RevidentIII Gemeinde-Revidentrömisch III Gemeinde-RevidentIV Gemeinde-Oberrevidentrömisch IV Gemeinde-OberrevidentV Gemeinde-Amtssekretärrömisch fünf Gemeinde-AmtssekretärVI Gemeinde-Amtsratrömisch VI Gemeinde-Amtsrat

Anstellungserfordernisse

Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst. Das im Abschnitt I Abs. 1 bestimmte Anstellungserfordernis und das Definitivstellungserfordernis der Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst wird ersetzt durch die erfolgreiche Beendigung der forstlichen Ausbildung in der bis zum Inkrafttreten des Forstgesetzes 1975 vorgeschriebenen Art mit abschließender Prüfung für den Försterdienst bzw. Prüfung für den Forstschutz- und technischen Hilfsdienst und eine besonders qualifizierte Verwendung.Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst. Das im Abschnitt römisch eins Absatz eins, bestimmte Anstellungserfordernis und das Definitivstellungserfordernis der Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst wird ersetzt durch die erfolgreiche Beendigung der forstlichen Ausbildung in der bis zum Inkrafttreten des Forstgesetzes 1975 vorgeschriebenen Art mit abschließender Prüfung für den Försterdienst bzw. Prüfung für den Forstschutz- und technischen Hilfsdienst und eine besonders qualifizierte Verwendung.

Dienstposten der Verwendungsgruppe CAbschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe C eingereihten Dienstzweige:

Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieser Dienstzweige ist der Nachweis des Erwerbs der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch die abgeschlossene Haupt- oder Handelsschule bzw. Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule (Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 116/2008), oder durch eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes zurückgelegte Praxis von vier Jahren.Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieser Dienstzweige ist der Nachweis des Erwerbs der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch die abgeschlossene Haupt- oder Handelsschule bzw. Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule (Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2008,), oder durch eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes zurückgelegte Praxis von vier Jahren.

Abschnitt II

Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse

Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

  1. 12.Ziffer 12Forstaufsichtsdienst
I–II Gemeinde-Kontrollor
  1. 13.Ziffer 13Technischer FachdienstI Technischer Adjunkt drömisch eins Technischer Adjunkt dII Technischer Kontrollor drömisch II Technischer Kontrollor dIII Technischer Oberkontrollor drömisch III Technischer Oberkontrollor d
IV–V Fachinspektor d
  1. 14.Ziffer 14Verwaltungsdienst (einschließlich Rechnungshilfsdienst)I Gemeinde-Adjunktrömisch eins Gemeinde-AdjunktII Gemeinde-Kontrollorrömisch II Gemeinde-KontrollorIII Gemeinde-Oberkontrollorrömisch III Gemeinde-Oberkontrollor
IV–V Gemeinde-Fachinspektor
  1. 15.Ziffer 15WirtschaftsdienstI Wirtschaftsadjunkt drömisch eins Wirtschaftsadjunkt dII Wirtschaftskontrollor drömisch II Wirtschaftskontrollor dIII Wirtschaftskontrollor drömisch III Wirtschaftskontrollor d
IV–V Fachinspektor d
  1. 16.Ziffer 16Mittlerer Forstdienst
I–II Gemeinde-Offizial
  1. 17.Ziffer 17Verwaltungshilfsdienst (einschließlich Kanzleidienst)I Gemeinde-Adjunktrömisch eins Gemeinde-AdjunktII Gemeinde-Offizialrömisch II Gemeinde-Offizial
III–IV Gemeinde-Oberoffizial
  1. 18.Ziffer 18Mittlerer Wirtschaftsdienst
I Adjunkt drömisch eins Adjunkt d
  1. 19.Ziffer 19Allgemeiner Hilfsdienst
I–III Gemeinde-Amtswart
  1. a)Litera afür angelernte Facharbeiter eine im Gemeindedienst zurückgelegte Mindestdienstzeit von 15 Jahren und eine überwiegende Verwendung im angelernten Fach oder die erfolgreiche Ablegung einer die Kenntnisse für die besondere Verwendung erweisenden Prüfung, wie sie den Landesbeamten in gleichartiger Verwendung vorgeschrieben ist (Facharbeiteraufstiegsprüfung);
  2. b)Litera bfür Fahrer die Berechtigung zur Führung eines Spezialfahrzeuges (zB Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze) oder eines Kraftwagens (Pkw oder Lkw) und die überwiegende Verwendung als Fahrer.
Abschnitt II
Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse

Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

  1. 20.Ziffer 20Besonders qualifizierter handwerklicher Dienst (Verwendungsgruppe P 1)I Gemeinde-Adjunktrömisch eins Gemeinde-AdjunktII Gemeinde-Offizialrömisch II Gemeinde-OffizialIII Gemeinde-Oberoffizialrömisch III Gemeinde-Oberoffizial

Anstellungserfordernisse

Neben dem im Abschnitt I für die Verwendungsgruppen P 1 und P 2 bestimmten besonderen Anstellungserfordernis eine besonders qualifizierte Verwendung.Neben dem im Abschnitt römisch eins für die Verwendungsgruppen P 1 und P 2 bestimmten besonderen Anstellungserfordernis eine besonders qualifizierte Verwendung.

  1. 21.Ziffer 21Qualifizierter handwerklicher Dienst (Verwendungsgruppe P 2)I Gemeinde-Adjunktrömisch eins Gemeinde-AdjunktII Gemeinde-Offizialrömisch II Gemeinde-OffizialIII Gemeinde-Oberoffizialrömisch III Gemeinde-Oberoffizial
  2. 22.Ziffer 22Handwerklicher Dienst (Verwendungsgruppe P 3)I Gemeinde-Adjunktrömisch eins Gemeinde-AdjunktII Gemeinde-Offizialrömisch II Gemeinde-OffizialIII Gemeinde-Oberoffizialrömisch III Gemeinde-Oberoffizial

Dienstposten der Verwendungsgruppe P 4 und P 5Abschnitt I
Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in den Verwendungsgruppen P 4

und P 5 eingereihten Dienstzweige.

Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieser Dienstzweige ist eine im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes erworbene Eignung für den Dienstzweig.

Abschnitt II

Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse

Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

  1. 23.Ziffer 23Besonders qualifizierter handwerklicher Hilfsdienst (Verwendungsgruppe P 4)I Gemeinde-Amtswartrömisch eins Gemeinde-AmtswartII Gemeinde-Amtswartrömisch II Gemeinde-AmtswartIII Gemeinde-Oberamtswartrömisch III Gemeinde-Oberamtswart

Anstellungserfordernisse

Neben dem im Abschnitt I bestimmten Anstellungserfordernis eine qualifizierte Verwendung im handwerklichen HilfsdienstNeben dem im Abschnitt römisch eins bestimmten Anstellungserfordernis eine qualifizierte Verwendung im handwerklichen Hilfsdienst

  1. 24.Ziffer 24Qualifizierter handwerklicher Hilfsdienst (Verwendungsgruppe P 5)I Gemeinde-Amtswartrömisch eins Gemeinde-AmtswartII Gemeinde-Amtswartrömisch II Gemeinde-AmtswartIII Gemeinde-Oberamtswartrömisch III Gemeinde-Oberamtswart

Teil C
Lehrer an den von den Gemeinden erhaltenen privaten
Unterrichtsanstalten Dienstposten der
Verwendungsgruppen L 1, L 2 B, L 2 HS, L 2 V und L 3

Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse

Die Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse für Lehrer an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten richten sich sinngemäß nach der Lehrer-Dienstzweigeordnung (Anlage zu Abschnitt III a des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 1968, BGBl. Nr. 296), dem § 3 Abs. 1 der Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsverordnung 1966, BGBl. Nr. 197, und dem § 35 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 1968, BGBl. Nr. 296.Die Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse für Lehrer an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten richten sich sinngemäß nach der Lehrer-Dienstzweigeordnung (Anlage zu Abschnitt römisch III a des Gehaltsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1947,, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 1968, BGBl. Nr. 296), dem Paragraph 3, Absatz eins, der Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsverordnung 1966, BGBl. Nr. 197, und dem Paragraph 35, des Gehaltsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1947,, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 296.

Teil D
Beamte des örtlichen SicherheitswachdienstesDienstposten der Verwendungsgruppe W

Anstellungs- und Ernennungserfordernisse:

  1. 1.Ziffer einsDienstposten der Grundstufe der Dienstzulage Dienstklassen III und IVDienstposten der Grundstufe der Dienstzulage Dienstklassen römisch III und IV
    1. a)Litera aDer erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den Polizeidienst und
    2. b)Litera beine sechsjährige Dienstzeit in einer vergleichbaren Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes.
Amtstitel: Gemeinde-Revierinspektor.
  1. 2.Ziffer 2Dienstposten der Dienststufe 1 der Dienstzulage Dienstklassen III und IVDienstposten der Dienststufe 1 der Dienstzulage Dienstklassen römisch III und IV
    1. a)Litera aDas Erfordernis nach Z 1 lit. a,Das Erfordernis nach Ziffer eins, Litera a,,
    2. b)Litera bder erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte im Polizeidienst.
Amtstitel Gemeinde-Bezirksinspektor.
  1. 3.Ziffer 3Dienstposten der Dienststufe 1 der Dienstzulage Dienstklassen III und IVDienstposten der Dienststufe 1 der Dienstzulage Dienstklassen römisch III und IV
    1. a)Litera aDie Erfordernisse nach Z 2 lit. a und b sowieDie Erfordernisse nach Ziffer 2, Litera a und b sowie
    2. b)Litera bdie Funktion als Leiter des Sicherheitswachdienstes mit insgesamt zwei Sicherheitswachebediensteten oder als Stellvertreter des Leiters des Sicherheitswachdienstes mit insgesamt fünf Sicherheitswachebediensteten oder als zweiter Stellvertreter des Leiters des Sicherheitswachdienstes mit insgesamt neun Sicherheitswachebediensteten.
Amtstitel: Gemeinde-Abteilungsinspektor.
  1. 4.Ziffer 4Dienstposten der Dienststufe 2 der Dienstzulage Dienstklasse III und IVDienstposten der Dienststufe 2 der Dienstzulage Dienstklasse römisch III und IV
    1. a)Litera aDie Erfordernisse nach Z 2 lit. a und b sowieDie Erfordernisse nach Ziffer 2, Litera a und b sowie
    2. b)Litera bdie Funktion als Leiter des Sicherheitswachdienstes mit mindestens fünf Sicherheitswachebediensteten oder als Stellvertreter des Leiters des Sicherheitswachdienstes mit insgesamt neun Sicherheitswachebediensteten.
Amtstitel: Gemeinde-Kontrollinspektor.
  1. 5.Ziffer 5Dienstposten der Dienststufe 2 der Dienstzulage Dienstklassen V
    1. a)Litera aDie Erfordernisse nach Z 2 lit. a und b sowieDie Erfordernisse nach Ziffer 2, Litera a und b sowie
    2. b)Litera bdie Funktion als Leiter des Sicherheitswachdienstes mit mindestens neun Sicherheitswachebediensteten.
Amtstitel: Gemeinde-Chefinspektor.

Anl. 2 DVOGBG 1970 (weggefallen)


Anl. 2 DVOGBG 1970 seit 17.07.2018 weggefallen.

Verordnung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 1970 (DVOGBG 1970) Fundstelle


Verordnung der Landesregierung vom 6. März 1970 zur Durchführung
des Gemeindebeamtengesetzes 1970 (DVOGBG 1970)

LGBl. Nr. 26/1970

Änderung

LGBl. Nr. 55/1978, 31/1980, 49/1982, 13/1987, 97/1993, 31/1999,

21/2000, 72/2008, 67/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 6, § 6 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 50 und § 51 des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, wird verordnet:

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