Gegenstand
Gegenstand dieser Verordnung ist die Festsetzung der Dienstzweige des Gemeindedienstes und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen, die Festsetzung der Amtstitel für die Dienstposten dieser Dienstzweige und die Festsetzung der besonderen Erfordernisse, die, abgesehen von den allgemeinen Erfordernissen für die Aufnahme in den Gemeindedienst, die Voraussetzung für die Erlangung der Dienstposten und für die Definitivstellung in den Dienstzweigen bilden (besondere Anstellungserfordernisse).
Dienstzweige
Die Dienstzweige des Gemeindedienstes und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen werden durch die dieser Verordnung als Anlage 1 angefügte "Gemeindedienstzweigeordnung" bestimmt.
Amtstitel
(1) Die Gemeindedienstzweigeordnung bestimmt ferner die Amtstitel, die mit den Dienstposten der Dienstzweige verbunden sind. In Stadtgemeinden ist bei den Amtstiteln anstelle des Beiwortes "Gemeinde" das Beiwort "Stadt" zu setzen.
(2) Bei Amtstiteln, die in der Gemeindedienstzweigeordnung mit dem Beisatz "d" versehen sind, ist die Behörde (das Amt, die Anstalt, das Unternehmen) beizusetzen.
Beamte im provisorischen Dienstverhältnis führen, sofern in der Gemeindedienstzweigeordnung nicht anderes bestimmt ist, den mit ihren Dienstposten verbundenen Amtstitel unter Voranstellung des Wortes "provisorischer".
Anläßlich der Versetzung in den Ruhestand kann Beamten der Amtstitel der nächsthöheren Dienstklasse des Dienstzweiges verliehen werden.
Beamte, denen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Amtstitel zukam, der nach der Gemeindedienstzweigeordnung einer höheren Dienstklasse oder einer höheren Gehaltsstufe entspricht, sind berechtigt, diesen Amtstitel weiterzuführen.
Anstellungserfordernisse
(1) Die in den Abschnitten I der Gemeindedienstzweigeordnung für die einzelnen Verwendungsgruppen bestimmten Anstellungserfordernisse gelten, soweit in den Abschnitten II der Gemeindedienstzweigeordnung für einzelne Dienstzweige nicht anderes bestimmt ist, für alle Dienstzweige der Verwendungsgruppe.
(2) Die Abschnitte II der Gemeindedienstzweigeordnung bestimmen die Anstellungserfordernisse, die für einzelne Dienstzweige oder im Hinblick auf die mit bestimmten Dienstposten verbundenen besonderen Aufgaben für solche Dienstposten neben den in den Abschnitten I der Gemeindedienstzweigeordnung festgesetzten Anstellungserfordernissen oder an ihrer Stelle nachzuweisen sind. Sie enthalten ferner für einzelne Dienstzweige oder Dienstposten geltende nähere Bestimmungen über die in den Abschnitten I vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse.
(3) Die Verleihung eines Dienstpostens eines Dienstzweiges an einen Beamten eines anderen Dienstzweiges ist hinsichtlich der Anstellungserfordernisse während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses einer Anstellung, im definitiven Dienstverhältnis einer Definitivstellung im neuen Dienstzweig gleichzuhalten.
(1) Eine Verwendung im Dienstzweig, die als Voraussetzung für die Definitivstellung oder für die Zulassung zu einer Prüfung vorgeschrieben ist, ist im provisorischen Dienstverhältnis oder in probeweiser Zuteilung im betreffenden Dienstzweig gleichzuhalten.
(2) Der Nachweis der Absolvierung einer Schule oder die Ablegung einer Prüfung ist durch staatlich anerkannte Zeugnisse zu erbringen.
Für die Gemeindebeamtenprüfung, sofern deren erfolgreiche Ablegung ein Erfordernis für die Definitivstellung in dem betreffenden Dienstzweig ist, gelten die Bestimmungen der Gemeinde-Grundausbildungsverordnung sinngemäß.
Dienstposten der Verwendungsgruppe A
Abschnitt IGemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe A eingereihten Dienstzweige:
Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse Dienstklasse Amtstitel
(Dienstposten)
Dienstklasse Amtstitel
(Dienstposten)
Anstellungserfordernisse
Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung II.Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung römisch II.
Anstellungserfordernisse
Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen anstelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Funktion als leitende Gemeindebeamte den Amtstitel „Gemeinde-Amtsleiter“ und für die Dauer der Funktion als leitende Verwaltungsbeamte an Krankenhäusern den Amtstitel „Krankenhausverwalter“. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung II.Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen anstelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Funktion als leitende Gemeindebeamte den Amtstitel „Gemeinde-Amtsleiter“ und für die Dauer der Funktion als leitende Verwaltungsbeamte an Krankenhäusern den Amtstitel „Krankenhausverwalter“. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung römisch II.
Anstellungserfordernisse
Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung II.Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung römisch II.
Anstellungserfordernisse
Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst. Das im Abschnitt I Abs. 1 bestimmte Anstellungserfordernis und das Definitivstellungserfordernis der Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst wird ersetzt durch die erfolgreiche Beendigung der forstlichen Ausbildung in der bis zum Inkrafttreten des Forstgesetzes 1975 vorgeschriebenen Art mit abschließender Prüfung für den Försterdienst bzw. Prüfung für den Forstschutz- und technischen Hilfsdienst und eine besonders qualifizierte Verwendung.Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst. Das im Abschnitt römisch eins Absatz eins, bestimmte Anstellungserfordernis und das Definitivstellungserfordernis der Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst wird ersetzt durch die erfolgreiche Beendigung der forstlichen Ausbildung in der bis zum Inkrafttreten des Forstgesetzes 1975 vorgeschriebenen Art mit abschließender Prüfung für den Försterdienst bzw. Prüfung für den Forstschutz- und technischen Hilfsdienst und eine besonders qualifizierte Verwendung.
Dienstposten der Verwendungsgruppe CAbschnitt IGemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe C eingereihten Dienstzweige:
Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieser Dienstzweige ist der Nachweis des Erwerbs der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch die abgeschlossene Haupt- oder Handelsschule bzw. Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule (Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 116/2008), oder durch eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes zurückgelegte Praxis von vier Jahren.Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieser Dienstzweige ist der Nachweis des Erwerbs der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch die abgeschlossene Haupt- oder Handelsschule bzw. Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule (Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2008,), oder durch eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes zurückgelegte Praxis von vier Jahren.
Abschnitt IIDienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse
Dienstklasse Amtstitel
(Dienstposten)
Dienstklasse Amtstitel
(Dienstposten)
Anstellungserfordernisse
Neben dem im Abschnitt I für die Verwendungsgruppen P 1 und P 2 bestimmten besonderen Anstellungserfordernis eine besonders qualifizierte Verwendung.Neben dem im Abschnitt römisch eins für die Verwendungsgruppen P 1 und P 2 bestimmten besonderen Anstellungserfordernis eine besonders qualifizierte Verwendung.
und P 5 eingereihten Dienstzweige.
Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieser Dienstzweige ist eine im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes erworbene Eignung für den Dienstzweig.
Abschnitt IIDienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse
Dienstklasse Amtstitel
(Dienstposten)
Anstellungserfordernisse
Neben dem im Abschnitt I bestimmten Anstellungserfordernis eine qualifizierte Verwendung im handwerklichen HilfsdienstNeben dem im Abschnitt römisch eins bestimmten Anstellungserfordernis eine qualifizierte Verwendung im handwerklichen Hilfsdienst
Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse
Die Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse für Lehrer an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten richten sich sinngemäß nach der Lehrer-Dienstzweigeordnung (Anlage zu Abschnitt III a des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 1968, BGBl. Nr. 296), dem § 3 Abs. 1 der Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsverordnung 1966, BGBl. Nr. 197, und dem § 35 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 1968, BGBl. Nr. 296.Die Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse für Lehrer an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten richten sich sinngemäß nach der Lehrer-Dienstzweigeordnung (Anlage zu Abschnitt römisch III a des Gehaltsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1947,, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 1968, BGBl. Nr. 296), dem Paragraph 3, Absatz eins, der Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsverordnung 1966, BGBl. Nr. 197, und dem Paragraph 35, des Gehaltsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1947,, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 296.
Teil DAnstellungs- und Ernennungserfordernisse:
Verordnung der Landesregierung vom 6. März 1970 zur Durchführung
des Gemeindebeamtengesetzes 1970 (DVOGBG 1970)
LGBl. Nr. 26/1970
Änderung
LGBl. Nr. 55/1978, 31/1980, 49/1982, 13/1987, 97/1993, 31/1999,
21/2000, 72/2008, 67/2009
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 6, § 6 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 50 und § 51 des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, wird verordnet: