§ 6 DVOGBG 1970

DVOGBG 1970 - Verordnung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 6

 

Beamte, denen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Amtstitel zukam, der nach der Gemeindedienstzweigeordnung einer höheren Dienstklasse oder einer höheren Gehaltsstufe entspricht, sind berechtigt, diesen Amtstitel weiterzuführen.

In Kraft seit 10.02.1970 bis 31.12.9999
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