§ 1 DVOGBG 1970

DVOGBG 1970 - Verordnung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 1

Gegenstand

 

Gegenstand dieser Verordnung ist die Festsetzung der Dienstzweige des Gemeindedienstes und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen, die Festsetzung der Amtstitel für die Dienstposten dieser Dienstzweige und die Festsetzung der besonderen Erfordernisse, die, abgesehen von den allgemeinen Erfordernissen für die Aufnahme in den Gemeindedienst, die Voraussetzung für die Erlangung der Dienstposten und für die Definitivstellung in den Dienstzweigen bilden (besondere Anstellungserfordernisse).

In Kraft seit 10.02.1970 bis 31.12.9999
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