§ 2 DVOGBG 1970

DVOGBG 1970 - Verordnung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Dienstzweige

§ 2

 

Die Dienstzweige des Gemeindedienstes und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen werden durch die dieser Verordnung als Anlage 1 angefügte "Gemeindedienstzweigeordnung" bestimmt.

In Kraft seit 10.02.1970 bis 31.12.9999
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