§ 3 DVOGBG 1970

DVOGBG 1970 - Verordnung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Amtstitel

§ 3

 

(1) Die Gemeindedienstzweigeordnung bestimmt ferner die Amtstitel, die mit den Dienstposten der Dienstzweige verbunden sind. In Stadtgemeinden ist bei den Amtstiteln anstelle des Beiwortes "Gemeinde" das Beiwort "Stadt" zu setzen.

(2) Bei Amtstiteln, die in der Gemeindedienstzweigeordnung mit dem Beisatz "d" versehen sind, ist die Behörde (das Amt, die Anstalt, das Unternehmen) beizusetzen.

In Kraft seit 10.02.1970 bis 31.12.9999
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