Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Gemeindedienstzweigeordnung bestimmt ferner die Amtstitel, die mit den Dienstposten der Dienstzweige verbunden sind. In Stadtgemeinden ist bei den Amtstiteln anstelle des Beiwortes „Gemeinde“ das Beiwort „Stadt“ zu setzen.
(2)Absatz 2Bei Amtstiteln, die in der Gemeindedienstzweigeordnung mit dem Beisatz „d“ versehen sind, ist die Behörde (das Amt, die Anstalt, das Unternehmen) beizusetzen.
In Kraft seit 10.02.1970 bis 31.12.9999
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