Amtstitel
(1) Die Gemeindedienstzweigeordnung bestimmt ferner die Amtstitel, die mit den Dienstposten der Dienstzweige verbunden sind. In Stadtgemeinden ist bei den Amtstiteln anstelle des Beiwortes "Gemeinde" das Beiwort "Stadt" zu setzen.
(2) Bei Amtstiteln, die in der Gemeindedienstzweigeordnung mit dem Beisatz "d" versehen sind, ist die Behörde (das Amt, die Anstalt, das Unternehmen) beizusetzen.
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