Art. 6 DSt

DSt - Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich der Art. I bis V der Bundesminister für Justiz,

2. hinsichtlich des Art. II Z 3 und 4 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern,

3. hinsichtlich des Art. II Z 5, 16 bis 19 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

4. hinsichtlich des Art. II Z 5, 17 bis 19 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und mit dem Bundesminister für Finanzen.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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