§§ 24, 24a, 24b, 25 Abs. 1 und 4, 26 Abs. 1a und 39 RAO (Art. 1) und §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 59 Abs. 2 und 62 Abs. 1 DSt (Art. 5) sind anzuwenden, wenn die darin vorgesehenen Wahlen nach dem 31. Dezember 2009 durchgeführt werden; die Amtsdauer der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewählten Organe bleibt unberührt. Wahlen zu Mitgliedern des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter (§ 24 Abs. 1 Z 3 RAO) und zu Mitgliedern des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter (§ 7 Abs. 1 DSt) sind spätestens in der ersten Plenarversammlung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchzuführen. Paragraphen 24,, 24a, 24b, 25 Absatz eins und 4, 26 Absatz eins a und 39 RAO (Artikel eins,) und Paragraphen 7, Absatz eins,, 9 Absatz 2,, 59 Absatz 2 und 62 Absatz eins, DSt (Artikel 5,) sind anzuwenden, wenn die darin vorgesehenen Wahlen nach dem 31. Dezember 2009 durchgeführt werden; die Amtsdauer der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewählten Organe bleibt unberührt. Wahlen zu Mitgliedern des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, RAO) und zu Mitgliedern des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter (Paragraph 7, Absatz eins, DSt) sind spätestens in der ersten Plenarversammlung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchzuführen.
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