Art. 1 § 2 DHG

DHG - Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.01.2025
  1. (1)Absatz einsHat ein Dienstnehmer bei Erbringung seiner Dienstleistungen dem Dienstgeber durch ein Versehen einen Schaden zugefügt, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Entscheidung über die Ersatzpflicht im Sinn des Abs. 1 hat das Gericht vor allem auf das Ausmaß des Verschuldens des Dienstnehmers und außerdem insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:Bei der Entscheidung über die Ersatzpflicht im Sinn des Absatz eins, hat das Gericht vor allem auf das Ausmaß des Verschuldens des Dienstnehmers und außerdem insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
    1. 1.Ziffer einsauf das Ausmaß der mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenen Verantwortung,
    2. 2.Ziffer 2inwieweit bei der Bemessung des Entgelts ein mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenes Wagnis berücksichtigt worden ist,
    3. 3.Ziffer 3auf den Grad der Ausbildung des Dienstnehmers,
    4. 4.Ziffer 4auf die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung zu erbringen war und
    5. 5.Ziffer 5ob mit der vom Dienstnehmer erbrachten Dienstleistung erfahrungsgemäß die nur schwer vermeidbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens verbunden ist.
  3. (3)Absatz 3Für eine entschuldbare Fehlleistung haftet der Dienstnehmer nicht.
  4. (4)Absatz 4Wird der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber durch im gemeinsamen Haushalt mit der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer lebende Personen im Zusammenhang mit Arbeiten in Telearbeit ein Schaden zugefügt, so sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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