Art. 1 § 6 DHG

DHG - Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Auf einem minderen Grad des Versehens beruhende Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 2 und 4) erlöschen, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden können, gerichtlich geltend gemacht werden.

In Kraft seit 24.04.1965 bis 31.12.9999
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