Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWährend des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses ist eine Aufrechnung von Ansprüchen gegen den Dienstnehmer nach diesem Bundesgesetz nur zulässig, wenn der Dienstnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugehen der Aufrechnungserklärung dieser widerspricht.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für eine Aufrechnung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils.Absatz eins, gilt nicht für eine Aufrechnung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils.
In Kraft seit 24.04.1965 bis 31.12.9999
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