Art. 1 § 5 DHG

DHG - Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Rechte des Dienstnehmers, die sich aus den §§ 2 bis 4 ergeben, können nur durch Kollektivvertrag aufgehoben oder beschränkt werden.

In Kraft seit 24.04.1965 bis 31.12.9999
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