a)Litera aDiejenigen natürlichen Personen, die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Führung der Geschäfte, insbesondere zur Festlegung der Strategie, Ziele und der Gesamtpolitik, sowie zur organschaftlichen Vertretung des Kredit- oder Finanzinstitutes nach außen vorgesehen sind;
b)Litera bbei Kreditgenossenschaften diejenigen natürlichen Personen, die vom Vorstand, dem Aufsichtsrat oder der Generalversammlung mit der Führung der Geschäfte, insbesondere der Festlegung der Strategie, Ziele und der Gesamtpolitik, betraut sowie als Geschäftsleiter namhaft gemacht wurden; zur Vertretung der Kreditgenossenschaft sind – unbeschadet einer Prokura (§ 48 UGB) oder Handlungsvollmacht (§ 54 UGB) – ausschließlich die Geschäftsleiter befugt; die Betrauung als Geschäftsleiter ist im Firmenbuch einzutragen;bei Kreditgenossenschaften diejenigen natürlichen Personen, die vom Vorstand, dem Aufsichtsrat oder der Generalversammlung mit der Führung der Geschäfte, insbesondere der Festlegung der Strategie, Ziele und der Gesamtpolitik, betraut sowie als Geschäftsleiter namhaft gemacht wurden; zur Vertretung der Kreditgenossenschaft sind – unbeschadet einer Prokura (Paragraph 48, UGB) oder Handlungsvollmacht (Paragraph 54, UGB) – ausschließlich die Geschäftsleiter befugt; die Betrauung als Geschäftsleiter ist im Firmenbuch einzutragen;
c.Litera cbei Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute diejenigen natürlichen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstellen nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der für Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute anwendbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß § 9 VStG verantwortlich;bei Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute diejenigen natürlichen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstellen nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der für Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute anwendbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 9, VStG verantwortlich;
d.Litera dbei Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 oder § 13 diejenigen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstelle nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der in § 9 Abs. 7, § 11 Abs. 5 oder § 13 Abs. 4 genannten Bestimmungen durch Zweigstellen gemäß § 9 VStG verantwortlich;bei Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Finanzinstituten gemäß Paragraph 11, oder Paragraph 13, diejenigen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstelle nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der in Paragraph 9, Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz 5, oder Paragraph 13, Absatz 4, genannten Bestimmungen durch Zweigstellen gemäß Paragraph 9, VStG verantwortlich;
1a.Ziffer eins aLeitungsorgan: das Organ oder die Organe eines Kreditinstituts in seiner beziehungsweise ihrer Geschäftsleitungs- und Aufsichtsfunktion, die nach innerstaatlichem Recht eines Mitgliedstaates bestellt werden, um die Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Instituts festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen. Zum Leitungsorgan gehören auch die Personen, die die Geschäfte des Instituts effektiv führen; sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates vor, dass das Leitungsorgan mehrere verschiedene Organe mit spezifischen Funktionen umfasst, so gelten die durch die Richtlinie 2013/36/EU vorgegebenen Anforderungen an das Leitungsorgan lediglich für diejenigen Mitglieder des Leitungsorgans, denen die Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates die entsprechenden Befugnisse zuweisen;
1b.Ziffer eins bHöheres Management: diejenigen natürlichen Personen, die in einem Institut Führungsaufgaben wahrnehmen oder leitende Tätigkeiten ausüben und der Geschäftsleitung gegenüber für das Tagesgeschäft verantwortlich und rechenschaftspflichtig sind;
2.Ziffer 2Einlagensicherungssysteme: Einlagensicherungssysteme gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, einschließlich Einlagensicherungssysteme in einem Drittland;Einlagensicherungssysteme: Einlagensicherungssysteme gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, einschließlich Einlagensicherungssysteme in einem Drittland;
4.Ziffer 4Satzung: entsprechend der Rechtsform des Unternehmens die Satzung, der Gesellschafts- oder der Genossenschaftsvertrag;
5.Ziffer 5Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
6.Ziffer 6Anlegerentschädigungssysteme: Anlegerentschädigungssysteme gemäß § 44 Z 9 ESAEG, einschließlich Anlegerentschädigungssysteme in einem Drittland;Anlegerentschädigungssysteme: Anlegerentschädigungssysteme gemäß Paragraph 44, Ziffer 9, ESAEG, einschließlich Anlegerentschädigungssysteme in einem Drittland;
7.Ziffer 7Abwicklungsbehörde: eine Abwicklungsbehörde gemäß § 2 Z 18 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014;Abwicklungsbehörde: eine Abwicklungsbehörde gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG, BGBl. römisch eins Nr. 98/2014;
8.Ziffer 8Drittland: jeder Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
9.Ziffer 9Bankensektor: ein Sektor im Inland, der mehrere oder alle Kreditinstitute umfasst;
10.Ziffer 10Drittlandsgruppe: Gruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, deren Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen ist;Drittlandsgruppe: Gruppe gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, deren Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen ist;
(Anm.: Z 11 und 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 11 und 12 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
13.Ziffer 13Ausländisches Kreditinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach § 1 Abs. 1 zu betreiben;Ausländisches Kreditinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz eins, zu betreiben;
14.Ziffer 14Ausländisches Finanzinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach § 1 Abs. 2 zu betreiben;Ausländisches Finanzinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz 2, zu betreiben;
(Anm.: Z 15 und 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 15 und 16 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
17.Ziffer 17Repräsentanz: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines nicht in Österreich zugelassenen Kreditinstitutes bildet und keine Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 betreibt;Repräsentanz: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines nicht in Österreich zugelassenen Kreditinstitutes bildet und keine Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, betreibt;
18.Ziffer 18Leiter einer Repräsentanz: diejenigen natürlichen Personen, die zur Leitung des Betriebs der Repräsentanz und der Vertretung der Repräsentanz nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der in § 73 Abs. 2 genannten Pflichten durch Repräsentanzen gemäß § 9 VStG verantwortlich;Leiter einer Repräsentanz: diejenigen natürlichen Personen, die zur Leitung des Betriebs der Repräsentanz und der Vertretung der Repräsentanz nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der in Paragraph 73, Absatz 2, genannten Pflichten durch Repräsentanzen gemäß Paragraph 9, VStG verantwortlich;
(Anm.: Z 19 bis 21 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)Anmerkung, Ziffer 19 bis 21 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
22.Ziffer 22Nichtbank: jeder, der weder Kreditinstitut noch ein in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenes CRR-Kreditinstitut, einschließlich deren Zweigstellen ist;
a)Litera aGruppe, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, oder
b)Litera bein Kreditinstitut oder CRR-Institut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das nicht Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist und
das oder die von der FMA gemäß § 23c Abs. 3 oder einer Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 auf Basis von Art. 131 Abs. 2 oder 2a der Richtlinie 2013/36/EU ermittelt wurde;das oder die von der FMA gemäß Paragraph 23 c, Absatz 3, oder einer Behörde oder Stelle gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 6, auf Basis von Artikel 131, Absatz 2, oder 2a der Richtlinie 2013/36/EU ermittelt wurde;
24.Ziffer 24Global Systemrelevantes Nicht-EU-Institut (Nicht-EU-G-SRI): ein Global Systemrelevantes Nicht-EU-CRR-Institut im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 134 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Global Systemrelevantes Nicht-EU-Institut (Nicht-EU-G-SRI): ein Global Systemrelevantes Nicht-EU-CRR-Institut im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 134 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
25.Ziffer 25Systemrelevantes Institut (SRI):
a)Litera aGruppe, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat steht, oder
b)Litera bein Kreditinstitut oder CRR-Institut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
das oder die von der FMA oder einer Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 gemäß Art. 131 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU ermittelt wurde;das oder die von der FMA oder einer Behörde oder Stelle gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 6, gemäß Artikel 131, Absatz 3, der Richtlinie 2013/36/EU ermittelt wurde;
(Anm.: Z 25a und 25b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 25 a und 25b aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
26.Ziffer 26Interner Ansatz: Ansatz oder Modell, das in den Art. 143 Abs. 1, 221, 225, 312 Abs. 2, 283, 363 und 259 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geregelt wird und dessen Anwendung durch ein Kreditinstitut eine Bewilligung voraussetzt;Interner Ansatz: Ansatz oder Modell, das in den Artikel 143, Absatz eins,, 221, 225, 312 Absatz 2,, 283, 363 und 259 Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geregelt wird und dessen Anwendung durch ein Kreditinstitut eine Bewilligung voraussetzt;
27.Ziffer 27Risiko einer übermäßigen Verschuldung: Risiko, das aus einer faktischen oder möglichen Verschuldung eines Kreditinstitutes für dessen Stabilität entsteht und das unvorhergesehene Korrekturen seines Geschäftsplanes erfordert, einschließlich der Veräußerung von Aktivposten aus einer Notlage heraus, was zu Verlusten oder Bewertungsanpassungen der verbleibenden Aktivposten führen könnte;
28.Ziffer 28Modellrisiko: Möglicher Verlust aus den Konsequenzen von Entscheidungen, die auf den Ergebnissen von internen Ansätzen basieren und die auf Fehler in der Entwicklung, Umsetzung und Anwendung solcher Ansätze zurückgehen;
29.Ziffer 29Wertpapierdienstleistung: eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit gemäß § 1 Z 3 WAG 2018Wertpapierdienstleistung: eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, WAG 2018
(Anm.: Z 31 bis 32 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 31 bis 32 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
33.Ziffer 33anerkannte Clearingstelle: eine Einrichtung, die
a)Litera avon einer staatlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird,
b)Litera bfür Mitglieder unmittelbar und für Nichtmitglieder über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist,
c)Litera cGeschäfte in Finanzdienstleistungen abwickelt und in diese Geschäfte selbst als Vertragspartner eintritt und die
d)Litera dvon ihren Abwicklungspartnern angemessene Einschüsse zur Risikoabdeckung verlangt;
34.Ziffer 34Zentralverwahrer: juristische Person gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1;Zentralverwahrer: juristische Person gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 1;
34a.Ziffer 34 abenanntes Kreditinstitut: Kreditinstitut, das von einem Zentralverwahrer gemäß Art. 54 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannt ist;benanntes Kreditinstitut: Kreditinstitut, das von einem Zentralverwahrer gemäß Artikel 54, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannt ist;
35.Ziffer 35Investmentfondsanteile: Anteile an einem Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011;Investmentfondsanteile: Anteile an einem Investmentfonds gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 30, InvFG 2011;
(Anm.: Z 36 und 37 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 36 und 37 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
40.Ziffer 40Schuldtitel: Wertpapiere, die Forderungsrechte verbriefen, und hiervon abgeleitete Finanzinstrumente;
41.Ziffer 41systemisches Risiko: Risiko einer Störung im Finanzsystem insgesamt oder von Teilen des Finanzsystems, die schwerwiegende negative Auswirkungen im Finanzsystem und in der Realwirtschaft nach sich ziehen kann;
42.Ziffer 42bedeutendes Tochterunternehmen: Unternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; die Einstufung als bedeutendes Tochterunternehmen ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Die FMA hat eine Ausfertigung des Bescheides auch der zuständigen Behörde des Mutterunternehmens des bedeutenden Tochterunternehmens zu übermitteln;bedeutendes Tochterunternehmen: Unternehmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; die Einstufung als bedeutendes Tochterunternehmen ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Die FMA hat eine Ausfertigung des Bescheides auch der zuständigen Behörde des Mutterunternehmens des bedeutenden Tochterunternehmens zu übermitteln;
(Anm.: Z 43 bis 45 aufgehoben durch Art. 1 Z 16, BGBl. I Nr. 98/2021)Anmerkung, Ziffer 43 bis 45 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,)
46.Ziffer 46Fremdkapitalfinanzierung von Immobilien: Darlehen und sonstige Fremdkapitalfinanzierungsvereinbarungen, die für den Bau oder Erwerb von Wohn- oder Gewerbeimmobilien bestimmt sind;
(Anm.: Z 47 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)Anmerkung, Ziffer 47, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
49.Ziffer 49Delta-Faktor: jener Faktor, der die voraussichtliche Änderung des Optionspreises im Verhältnis zu einer geringen Preisschwankung des zugrundeliegenden Instruments, jeweils bezogen auf Geldeinheiten, angibt;
(Anm.: Z 50 bis 52 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)Anmerkung, Ziffer 50 bis 52 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
54.Ziffer 54Gamma-Risiko: die Sensitivität des Deltafaktors gegenüber Preisänderungen des Basisinstruments;
55.Ziffer 55Vega-Risiko: die Sensitivität des Optionspreises gegenüber Schwankungen der Volatilität des Basisinstruments;
(Anm.: Z 56 bis 57e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 56 bis 57e aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
59.Ziffer 59Abfertigungsbeiträge: die Beiträge gemäß §§ 6 und 7 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, die der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;Abfertigungsbeiträge: die Beiträge gemäß Paragraphen 6 und 7 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, die der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;
59a.Ziffer 59 aSelbständigenvorsorgebeiträge: die Beitrage gemäß §§ 52 und 64 BMSVG, die der BV-Kasse tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;Selbständigenvorsorgebeiträge: die Beitrage gemäß Paragraphen 52 und 64 BMSVG, die der BV-Kasse tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;
60.Ziffer 60geschlechtsneutrale Vergütungspolitik: Vergütungspolitik, die auf dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beruht;
(Anm.: Z 61 bis 70 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 61 bis 70 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
71.Ziffer 71vertragliche Netting-Vereinbarungen: bilaterale Schuldumwandlungsverträge und sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen; ein bilateraler Schuldumwandlungsvertrag liegt vor, wenn gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten automatisch so zusammengefasst werden, dass sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und ein einziger rechtsverbindlicher neuer Vertrag geschaffen wird, der die früheren Verträge erlöschen lässt;
(Anm.: Z 72 bis 75 aufgehoben durch Art. 4 Z 8, BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Ziffer 72 bis 75 aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 BWG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 BWG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 BWG