§ 8 BWG

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999

Die FMA hat der Europäischen Bankaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/E der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12) mitzuteilen:

1.

Die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 5;

2.

jede Konzessionserteilung gemäß § 4 einschließlich des Namens des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystems, bei dem das betroffene CRR-Kreditinstitut Mitglied ist und;

2a.

jede Konzessionserteilung gemäß § 4 für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes, sowie alle späteren Änderungen dieser Konzessionen;

2b.

die regelmäßig gemeldeten gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute;

2c.

den Namen der Drittlandsgruppe, der eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts angehört;

3.

jeden Konzessionsentzug gemäß § 6 unter der Angabe der Gründe.

Zulassungen von Zweigstellen, die Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland erteilt werden, hat die FMA der Europäischen Kommission, der EBA und dem Europäischen Bankenausschuss (EBC) unverzüglich mitzuteilen.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 15.08.2015 bis 28.05.2021

Die FMA hat der Europäischen Bankaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/E der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12) mitzuteilen:

1.

Die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 5;

2.

jede Konzessionserteilung gemäß § 4 einschließlich des Namens des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystems, bei dem das betroffene CRR-Kreditinstitut Mitglied ist und;

2a.

jede Konzessionserteilung gemäß § 4 für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes, sowie alle späteren Änderungen dieser Konzessionen;

2b.

die regelmäßig gemeldeten gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute;

2c.

den Namen der Drittlandsgruppe, der eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts angehört;

3.

jeden Konzessionsentzug gemäß § 6 unter der Angabe der Gründe.

Zulassungen von Zweigstellen, die Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland erteilt werden, hat die FMA der Europäischen Kommission, der EBA und dem Europäischen Bankenausschuss (EBC) unverzüglich mitzuteilen.

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