§ 14 BWG Tochterunternehmen österreichischer CRR-Finanzinstitute in Mitgliedstaaten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 2 mit Sitz in Österreich darf seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, sofern es ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist, die die in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder § 11 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.Ein Finanzinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz 2, mit Sitz in Österreich darf seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, sofern es ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist, die die in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 oder Paragraph 11, Absatz 2, genannten Voraussetzungen erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Weiters müssen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 erfüllt werden.Weiters müssen die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, erfüllt werden.
  3. (3)Absatz 3Das Finanzinstitut hat dem Bundesminister für Finanzen die im § 10 Abs. 2 enthaltenen Angaben zu übermitteln. Jede Änderung der Angaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 ist dem Bundesminister für Finanzen mindestens einen Monat vor deren Durchführung anzuzeigen.Das Finanzinstitut hat dem Bundesminister für Finanzen die im Paragraph 10, Absatz 2, enthaltenen Angaben zu übermitteln. Jede Änderung der Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ist dem Bundesminister für Finanzen mindestens einen Monat vor deren Durchführung anzuzeigen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zu überprüfen, die Angaben gemäß Abs. 3 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben zu übermitteln und gegenüber dem Finanzinstitut darüber binnen obiger Frist bescheidmäßig abzusprechen.Der Bundesminister für Finanzen hat die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und Absatz 2, zu überprüfen, die Angaben gemäß Absatz 3, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben zu übermitteln und gegenüber dem Finanzinstitut darüber binnen obiger Frist bescheidmäßig abzusprechen.
  5. (5)Absatz 5Jedes Finanzinstitut gemäß Abs. 1 mit Sitz in Österreich, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat dem Bundesminister für Finanzen diejenigen Tätigkeiten nach Z 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG anzuzeigen, die es ausüben möchte.Jedes Finanzinstitut gemäß Absatz eins, mit Sitz in Österreich, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat dem Bundesminister für Finanzen diejenigen Tätigkeiten nach Ziffer 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG anzuzeigen, die es ausüben möchte.
  6. (6)Absatz 6Der Bundesminister für Finanzen hat die Anzeige nach Abs. 5 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln.Der Bundesminister für Finanzen hat die Anzeige nach Absatz 5, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln.
  7. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Finanzen hat der Europäischen Kommission Anzahl und Art jener Fälle mitzuteilen, in denen er die Übermittlung von Angaben gemäß Abs. 4 an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.Der Bundesminister für Finanzen hat der Europäischen Kommission Anzahl und Art jener Fälle mitzuteilen, in denen er die Übermittlung von Angaben gemäß Absatz 4, an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.
  8. (1)Absatz einsEin CRR-Finanzinstitut mit Sitz in Österreich, das ein Tochterunternehmen von solchen CRR-Finanzinstituten ist, die die in § 13a Abs. 1 Z 1 bis 5 oder § 13a Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen (Enkelunternehmen), darf in Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs die in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten erbringen soweit es aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:Ein CRR-Finanzinstitut mit Sitz in Österreich, das ein Tochterunternehmen von solchen CRR-Finanzinstituten ist, die die in Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 oder Paragraph 13 a, Absatz 2, genannten Voraussetzungen erfüllen (Enkelunternehmen), darf in Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten erbringen soweit es aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
    1. 1.Ziffer einsSowohl das Mutterfinanzinstitut als auch das Enkelunternehmen sind in Österreich zur Ausübung ihrer Tätigkeiten als CRR-Finanzinstitute berechtigt;
    2. 2.Ziffer 2die betreffenden Tätigkeiten werden im Inland vom Enkelunternehmen tatsächlich ausgeübt;
    3. 3.Ziffer 3das übergeordnete Kreditinstitut muss in Österreich als CRR-Kreditinstitut zugelassen sein, seinen Sitz im Inland haben und durchgerechnet mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des betroffenen CRR-Finanzinstitutes verbundenen Stimmrechte halten;
    4. 4.Ziffer 4das übergeordnete Kreditinstitut und das CRR-Finanzinstitut, das dessen unmittelbares Tochterunternehmen ist, müssen gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die umsichtige Geschäftsführung des im entsprechenden Mitgliedstaat tätig werdenden CRR-Finanzinstitutes (Enkelunternehmens) glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der FMA gesamtschuldnerisch für die vom Enkelunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;
    5. 5.Ziffer 5das Enkelunternehmen ist in die dem übergeordneten Kreditinstitut auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, nach den Regeln der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen;
  9. (2)Absatz 2Jedes CRR-Finanzinstitut gemäß Abs. 1, das eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, hat dies der FMA anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Angaben beizuschließen:Jedes CRR-Finanzinstitut gemäß Absatz eins,, das eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, hat dies der FMA anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Angaben beizuschließen:
    1. 1.Ziffer einsDie Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1;Die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatz eins ;,
    2. 2.Ziffer 2die Höhe der Eigenmittel des CRR-Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 unddie Höhe der Eigenmittel des CRR-Finanzinstitutes gemäß Absatz eins, oder 2 und
    3. 3.Ziffer 3die Höhe des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten von dessen übergeordneten Kreditinstitut oder Kreditinstituten;
    4. 4.Ziffer 4einen Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;
    5. 5.Ziffer 5die Anschrift, unter der Unterlagen des CRR-Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;die Anschrift, unter der Unterlagen des CRR-Finanzinstitutes gemäß Absatz eins, oder 2 im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;
    6. 6.Ziffer 6die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.
    Das CRR-Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Z 1 und 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 10 Abs. 5 gelten.Das CRR-Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Ziffer eins und 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, gelten.
  10. (3)Absatz 3Sofern die FMA bezüglich eines Vorhabens zur Errichtung einer Zweigstelle in einem Mitgliedstaat keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des CRR-Finanzinstituts anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 2 binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; dem CRR-Finanzinstitut gegenüber hat die FMA darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.Sofern die FMA bezüglich eines Vorhabens zur Errichtung einer Zweigstelle in einem Mitgliedstaat keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des CRR-Finanzinstituts anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Absatz 2, binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; dem CRR-Finanzinstitut gegenüber hat die FMA darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.
  11. (4)Absatz 4Jedes CRR-Finanzinstitut gemäß Abs. 1, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat der FMA diejenigen Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte. Die Anzeige hat auch die Angaben zu enthalten, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 überprüfen zu können.Jedes CRR-Finanzinstitut gemäß Absatz eins,, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat der FMA diejenigen Tätigkeiten nach Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/36/EU anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte. Die Anzeige hat auch die Angaben zu enthalten, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, überprüfen zu können.
  12. (5)Absatz 5Die FMA hat die Anzeige gemäß Abs. 4 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln. Das CRR-Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 10 Abs. 5 gelten.Die FMA hat die Anzeige gemäß Absatz 4, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln. Das CRR-Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, gelten.

Stand vor dem 22.08.1996

In Kraft vom 01.01.1995 bis 22.08.1996
  1. (1)Absatz einsEin Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 2 mit Sitz in Österreich darf seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, sofern es ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist, die die in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder § 11 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.Ein Finanzinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz 2, mit Sitz in Österreich darf seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, sofern es ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist, die die in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 oder Paragraph 11, Absatz 2, genannten Voraussetzungen erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Weiters müssen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 erfüllt werden.Weiters müssen die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, erfüllt werden.
  3. (3)Absatz 3Das Finanzinstitut hat dem Bundesminister für Finanzen die im § 10 Abs. 2 enthaltenen Angaben zu übermitteln. Jede Änderung der Angaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 ist dem Bundesminister für Finanzen mindestens einen Monat vor deren Durchführung anzuzeigen.Das Finanzinstitut hat dem Bundesminister für Finanzen die im Paragraph 10, Absatz 2, enthaltenen Angaben zu übermitteln. Jede Änderung der Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ist dem Bundesminister für Finanzen mindestens einen Monat vor deren Durchführung anzuzeigen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zu überprüfen, die Angaben gemäß Abs. 3 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben zu übermitteln und gegenüber dem Finanzinstitut darüber binnen obiger Frist bescheidmäßig abzusprechen.Der Bundesminister für Finanzen hat die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und Absatz 2, zu überprüfen, die Angaben gemäß Absatz 3, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben zu übermitteln und gegenüber dem Finanzinstitut darüber binnen obiger Frist bescheidmäßig abzusprechen.
  5. (5)Absatz 5Jedes Finanzinstitut gemäß Abs. 1 mit Sitz in Österreich, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat dem Bundesminister für Finanzen diejenigen Tätigkeiten nach Z 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG anzuzeigen, die es ausüben möchte.Jedes Finanzinstitut gemäß Absatz eins, mit Sitz in Österreich, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat dem Bundesminister für Finanzen diejenigen Tätigkeiten nach Ziffer 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG anzuzeigen, die es ausüben möchte.
  6. (6)Absatz 6Der Bundesminister für Finanzen hat die Anzeige nach Abs. 5 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln.Der Bundesminister für Finanzen hat die Anzeige nach Absatz 5, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln.
  7. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Finanzen hat der Europäischen Kommission Anzahl und Art jener Fälle mitzuteilen, in denen er die Übermittlung von Angaben gemäß Abs. 4 an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.Der Bundesminister für Finanzen hat der Europäischen Kommission Anzahl und Art jener Fälle mitzuteilen, in denen er die Übermittlung von Angaben gemäß Absatz 4, an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.
  8. (1)Absatz einsEin CRR-Finanzinstitut mit Sitz in Österreich, das ein Tochterunternehmen von solchen CRR-Finanzinstituten ist, die die in § 13a Abs. 1 Z 1 bis 5 oder § 13a Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen (Enkelunternehmen), darf in Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs die in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten erbringen soweit es aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:Ein CRR-Finanzinstitut mit Sitz in Österreich, das ein Tochterunternehmen von solchen CRR-Finanzinstituten ist, die die in Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 oder Paragraph 13 a, Absatz 2, genannten Voraussetzungen erfüllen (Enkelunternehmen), darf in Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten erbringen soweit es aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
    1. 1.Ziffer einsSowohl das Mutterfinanzinstitut als auch das Enkelunternehmen sind in Österreich zur Ausübung ihrer Tätigkeiten als CRR-Finanzinstitute berechtigt;
    2. 2.Ziffer 2die betreffenden Tätigkeiten werden im Inland vom Enkelunternehmen tatsächlich ausgeübt;
    3. 3.Ziffer 3das übergeordnete Kreditinstitut muss in Österreich als CRR-Kreditinstitut zugelassen sein, seinen Sitz im Inland haben und durchgerechnet mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des betroffenen CRR-Finanzinstitutes verbundenen Stimmrechte halten;
    4. 4.Ziffer 4das übergeordnete Kreditinstitut und das CRR-Finanzinstitut, das dessen unmittelbares Tochterunternehmen ist, müssen gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die umsichtige Geschäftsführung des im entsprechenden Mitgliedstaat tätig werdenden CRR-Finanzinstitutes (Enkelunternehmens) glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der FMA gesamtschuldnerisch für die vom Enkelunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;
    5. 5.Ziffer 5das Enkelunternehmen ist in die dem übergeordneten Kreditinstitut auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, nach den Regeln der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen;
  9. (2)Absatz 2Jedes CRR-Finanzinstitut gemäß Abs. 1, das eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, hat dies der FMA anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Angaben beizuschließen:Jedes CRR-Finanzinstitut gemäß Absatz eins,, das eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, hat dies der FMA anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Angaben beizuschließen:
    1. 1.Ziffer einsDie Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1;Die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatz eins ;,
    2. 2.Ziffer 2die Höhe der Eigenmittel des CRR-Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 unddie Höhe der Eigenmittel des CRR-Finanzinstitutes gemäß Absatz eins, oder 2 und
    3. 3.Ziffer 3die Höhe des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten von dessen übergeordneten Kreditinstitut oder Kreditinstituten;
    4. 4.Ziffer 4einen Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;
    5. 5.Ziffer 5die Anschrift, unter der Unterlagen des CRR-Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;die Anschrift, unter der Unterlagen des CRR-Finanzinstitutes gemäß Absatz eins, oder 2 im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;
    6. 6.Ziffer 6die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.
    Das CRR-Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Z 1 und 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 10 Abs. 5 gelten.Das CRR-Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Ziffer eins und 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, gelten.
  10. (3)Absatz 3Sofern die FMA bezüglich eines Vorhabens zur Errichtung einer Zweigstelle in einem Mitgliedstaat keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des CRR-Finanzinstituts anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 2 binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; dem CRR-Finanzinstitut gegenüber hat die FMA darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.Sofern die FMA bezüglich eines Vorhabens zur Errichtung einer Zweigstelle in einem Mitgliedstaat keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des CRR-Finanzinstituts anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Absatz 2, binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; dem CRR-Finanzinstitut gegenüber hat die FMA darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.
  11. (4)Absatz 4Jedes CRR-Finanzinstitut gemäß Abs. 1, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat der FMA diejenigen Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte. Die Anzeige hat auch die Angaben zu enthalten, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 überprüfen zu können.Jedes CRR-Finanzinstitut gemäß Absatz eins,, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat der FMA diejenigen Tätigkeiten nach Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/36/EU anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte. Die Anzeige hat auch die Angaben zu enthalten, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, überprüfen zu können.
  12. (5)Absatz 5Die FMA hat die Anzeige gemäß Abs. 4 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln. Das CRR-Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 10 Abs. 5 gelten.Die FMA hat die Anzeige gemäß Absatz 4, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln. Das CRR-Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, gelten.

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