§ 14 BWG Tochterunternehmen österreichischer CRR-Finanzinstitute in Mitgliedstaaten

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Ein CRR-Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 2 mit Sitz in Österreich darf seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, sofern esdas ein Tochterunternehmen von solchen CRR-Finanzinstituten ist, die die in § 11 Abs. 1 Z 1 § 13a Abs. 1 Z 1 bis 5 oder § 11 Abs. 2 § 13a Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. (Enkelunternehmen), darf in Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs die in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten erbringen soweit es aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1.

Sowohl das Mutterfinanzinstitut als auch das Enkelunternehmen sind in Österreich zur Ausübung ihrer Tätigkeiten als CRR-Finanzinstitute berechtigt;

2.

die betreffenden Tätigkeiten werden im Inland vom Enkelunternehmen tatsächlich ausgeübt;

3.

das übergeordnete Kreditinstitut muss in Österreich als CRR-Kreditinstitut zugelassen sein, seinen Sitz im Inland haben und durchgerechnet mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des betroffenen CRR-Finanzinstitutes verbundenen Stimmrechte halten;

4.

das übergeordnete Kreditinstitut und das CRR-Finanzinstitut, das dessen unmittelbares Tochterunternehmen ist, müssen gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die umsichtige Geschäftsführung des im entsprechenden Mitgliedstaat tätig werdenden CRR-Finanzinstitutes (Enkelunternehmens) glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der FMA gesamtschuldnerisch für die vom Enkelunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;

5.

das Enkelunternehmen ist in die dem übergeordneten Kreditinstitut auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, nach den Regeln der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen;

(2) Weiters müssen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 erfüllt werden.

(3) Das Jedes CRR-Finanzinstitut hat dem Bundesminister für Finanzen die im § 10 Abs. 2 enthaltenen Angaben zu übermitteln. Jede Änderung der Angaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 ist dem Bundesminister für Finanzen mindestens einen Monat vor deren Durchführung anzuzeigen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1, das eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, hat dies der FMA anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Angaben beizuschließen:

1.

Die Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1;

2.

die Höhe der Eigenmittel des CRR-Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 und

3.

die Höhe des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten von dessen übergeordneten Kreditinstitut oder Kreditinstituten;

4.

einen Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;

5.

die Anschrift, unter der Unterlagen des CRR-Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;

6.

die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.

Das CRR-Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Z 1 und 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 10 Abs. 5 gelten.

(3) Sofern die FMA bezüglich eines Vorhabens zur Errichtung einer Zweigstelle in einem Mitgliedstaat keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und Abs. 2 zu überprüfender Finanzlage des CRR-Finanzinstituts anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 3 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates2 binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln und; dem CRR-Finanzinstitut gegenüber dem Finanzinstituthat die FMA darüber binnen obigerder obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.

(54) Jedes CRR-Finanzinstitut gemäß Abs. 1 mit Sitz in Österreich, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat dem Bundesminister für Finanzender FMA diejenigen Tätigkeiten nach Z 2 bis 14 des Anhangs zurAnhang I der Richtlinie 892013/64636/EWGEU anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte. Die Anzeige hat auch die Angaben zu enthalten, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 überprüfen zu können.

(65) Der Bundesminister für FinanzenDie FMA hat die Anzeige nachgemäß Abs. 54 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln.

(7) Der Bundesminister für Finanzen Das CRR-Finanzinstitut hat der Europäischen Kommission Anzahl und Art jener Fälle mitzuteilen, in denen er die Übermittlung vonFMA jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 4 an1 oder Abs. 2 schriftlich anzuzeigen, wobei die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hatVerfahrensbestimmungen gemäß § 10 Abs. 5 gelten.

Stand vor dem 22.08.1996

In Kraft vom 01.01.1995 bis 22.08.1996

(1) Ein CRR-Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 2 mit Sitz in Österreich darf seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, sofern esdas ein Tochterunternehmen von solchen CRR-Finanzinstituten ist, die die in § 11 Abs. 1 Z 1 § 13a Abs. 1 Z 1 bis 5 oder § 11 Abs. 2 § 13a Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. (Enkelunternehmen), darf in Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs die in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten erbringen soweit es aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1.

Sowohl das Mutterfinanzinstitut als auch das Enkelunternehmen sind in Österreich zur Ausübung ihrer Tätigkeiten als CRR-Finanzinstitute berechtigt;

2.

die betreffenden Tätigkeiten werden im Inland vom Enkelunternehmen tatsächlich ausgeübt;

3.

das übergeordnete Kreditinstitut muss in Österreich als CRR-Kreditinstitut zugelassen sein, seinen Sitz im Inland haben und durchgerechnet mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des betroffenen CRR-Finanzinstitutes verbundenen Stimmrechte halten;

4.

das übergeordnete Kreditinstitut und das CRR-Finanzinstitut, das dessen unmittelbares Tochterunternehmen ist, müssen gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die umsichtige Geschäftsführung des im entsprechenden Mitgliedstaat tätig werdenden CRR-Finanzinstitutes (Enkelunternehmens) glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der FMA gesamtschuldnerisch für die vom Enkelunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;

5.

das Enkelunternehmen ist in die dem übergeordneten Kreditinstitut auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, nach den Regeln der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen;

(2) Weiters müssen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 erfüllt werden.

(3) Das Jedes CRR-Finanzinstitut hat dem Bundesminister für Finanzen die im § 10 Abs. 2 enthaltenen Angaben zu übermitteln. Jede Änderung der Angaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 ist dem Bundesminister für Finanzen mindestens einen Monat vor deren Durchführung anzuzeigen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1, das eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, hat dies der FMA anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Angaben beizuschließen:

1.

Die Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1;

2.

die Höhe der Eigenmittel des CRR-Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 und

3.

die Höhe des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten von dessen übergeordneten Kreditinstitut oder Kreditinstituten;

4.

einen Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;

5.

die Anschrift, unter der Unterlagen des CRR-Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;

6.

die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.

Das CRR-Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Z 1 und 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 10 Abs. 5 gelten.

(3) Sofern die FMA bezüglich eines Vorhabens zur Errichtung einer Zweigstelle in einem Mitgliedstaat keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und Abs. 2 zu überprüfender Finanzlage des CRR-Finanzinstituts anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 3 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates2 binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln und; dem CRR-Finanzinstitut gegenüber dem Finanzinstituthat die FMA darüber binnen obigerder obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.

(54) Jedes CRR-Finanzinstitut gemäß Abs. 1 mit Sitz in Österreich, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat dem Bundesminister für Finanzender FMA diejenigen Tätigkeiten nach Z 2 bis 14 des Anhangs zurAnhang I der Richtlinie 892013/64636/EWGEU anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte. Die Anzeige hat auch die Angaben zu enthalten, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 überprüfen zu können.

(65) Der Bundesminister für FinanzenDie FMA hat die Anzeige nachgemäß Abs. 54 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln.

(7) Der Bundesminister für Finanzen Das CRR-Finanzinstitut hat der Europäischen Kommission Anzahl und Art jener Fälle mitzuteilen, in denen er die Übermittlung vonFMA jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 4 an1 oder Abs. 2 schriftlich anzuzeigen, wobei die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hatVerfahrensbestimmungen gemäß § 10 Abs. 5 gelten.

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