Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsEine besondere Bewilligung der FMA ist erforderlich:
1.Ziffer einsFür jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten oder in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen CRR-Kreditinstituten, bei denen zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute oder CRR-Kreditinstitute ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 ist;Für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten oder in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen CRR-Kreditinstituten, bei denen zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute oder CRR-Kreditinstitute ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist;
2.Ziffer 2für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Kreditinstitutes oder CRR-Kreditinstitutes mit Sitz in einem Drittland;
3.Ziffer 3für jede Änderung der Rechtsform eines Kreditinstitutes;
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2005)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2005,)
5.Ziffer 5für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland;
6.Ziffer 6für die Spaltung von Kreditinstituten gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften – SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996, oder gemäß § 1 des Genossenschaftsspaltungsgesetzes – GenSpaltG, BGBl. I Nr. 69/2018 und für die grenzüberschreitende Spaltung von Kreditinstituten und in einem Mitgliedstaat zugelassenen CRR-Kreditinstituten, bei denen zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute oder CRR-Kreditinstitute ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 ist;für die Spaltung von Kreditinstituten gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften – SpaltG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, oder gemäß Paragraph eins, des Genossenschaftsspaltungsgesetzes – GenSpaltG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018, und für die grenzüberschreitende Spaltung von Kreditinstituten und in einem Mitgliedstaat zugelassenen CRR-Kreditinstituten, bei denen zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute oder CRR-Kreditinstitute ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist;
7.Ziffer 7für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten mit Nichtbanken, ausgenommen Tochterunternehmen gemäß § 59 Abs. 3;für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten mit Nichtbanken, ausgenommen Tochterunternehmen gemäß Paragraph 59, Absatz 3 ;,
8.Ziffer 8für jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes um Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung gemäß § 137 GewO;für jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes um Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung gemäß Paragraph 137, GewO;
9.Ziffer 9für jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes durch in Österreich zugelassene Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um die Tätigkeit der Einstellung von Geboten im Sinne von Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 im Namen von Kunden.für jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes durch in Österreich zugelassene Kreditinstitute im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um die Tätigkeit der Einstellung von Geboten im Sinne von Artikel 3, Ziffer 5, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 im Namen von Kunden.
(1a)Absatz eins aVor der Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1, 6 und 7 hat die FMA die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.Vor der Erteilung von Bewilligungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 6 und 7 hat die FMA die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.
(2)Absatz 2Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 4 bis 6 sinngemäß; jedoch gelten bei Spaltungen nur § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2, wenn die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 6 unter der Bedingung erteilt wird, dass der abgespaltene Teil durch ein bestehendes Kreditinstitut aufgenommen oder mit einem solchem verschmolzen wird. Bei Spaltungen zur Neugründung ist unabhängig von der Rechtsform hinsichtlich des Sektorverbundes § 92 Abs. 7 anzuwenden.Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Absatz eins, gelten die Paragraphen 4 bis 6 sinngemäß; jedoch gelten bei Spaltungen nur Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz 2,, wenn die Bewilligung gemäß Absatz eins, Ziffer 6, unter der Bedingung erteilt wird, dass der abgespaltene Teil durch ein bestehendes Kreditinstitut aufgenommen oder mit einem solchem verschmolzen wird. Bei Spaltungen zur Neugründung ist unabhängig von der Rechtsform hinsichtlich des Sektorverbundes Paragraph 92, Absatz 7, anzuwenden.
(3)Absatz 3Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1, 6 und 7 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.Bewilligungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 6 und 7 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.
(4)Absatz 4Bei der Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 8 hat die FMA die Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden, sofern nicht in Z 1 bis 4 oder Abs. 5 und 6 Abweichendes angeordnet wird:Bei der Erteilung von Bewilligungen gemäß Absatz eins, Ziffer 8, hat die FMA die Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden, sofern nicht in Ziffer eins bis 4 oder Absatz 5 und 6 Abweichendes angeordnet wird:
1.Ziffer einsEs besteht keine Versicherungs- und Garantiepflicht gemäß § 137c GewO 1994; bei Schadensfällen gemäß § 137c GewO 1994 haften Kreditinstitute mit ihren Eigenmitteln;Es besteht keine Versicherungs- und Garantiepflicht gemäß Paragraph 137 c, GewO 1994; bei Schadensfällen gemäß Paragraph 137 c, GewO 1994 haften Kreditinstitute mit ihren Eigenmitteln;
2.Ziffer 2§ 137b GewO 1994 ist auf Geschäftsleiter von Kreditinstituten nicht anzuwenden;Paragraph 137 b, GewO 1994 ist auf Geschäftsleiter von Kreditinstituten nicht anzuwenden;
3.Ziffer 3die FMA hat unverzüglich alle Daten betreffend die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler in das Gewerbeinformationssystem Austria – GISA (§ 365 GewO 1994) einzutragen; zu diesem Zweck und zur Wahrnehmung ihrer Aufsicht über die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler ist der FMA ein gebühren- und kostenfreier Datenzugriff auf das GISA zu ermöglichen.die FMA hat unverzüglich alle Daten betreffend die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler in das Gewerbeinformationssystem Austria – GISA (Paragraph 365, GewO 1994) einzutragen; zu diesem Zweck und zur Wahrnehmung ihrer Aufsicht über die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler ist der FMA ein gebühren- und kostenfreier Datenzugriff auf das GISA zu ermöglichen.
4.Ziffer 4§ 376 Z 18 Abs. 11 GewO 1994 ist auf Kreditinstitute nicht anzuwenden.Paragraph 376, Ziffer 18, Absatz 11, GewO 1994 ist auf Kreditinstitute nicht anzuwenden.
Im Übrigen haben Kreditinstitute die die Versicherungsvermittlung betreffenden Ausübungsbestimmungen gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994 sowie alle Bestimmungen einer auf Grund des § 69 Abs. 2 GewO 1994 erlassenen Verordnung im Hinblick auf die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994 (Standesregeln für Versicherungsvermittlung) einzuhalten; Verstöße sind keine Verwaltungsübertretung gemäß der GewO 1994.Im Übrigen haben Kreditinstitute die die Versicherungsvermittlung betreffenden Ausübungsbestimmungen gemäß den Paragraphen 137 bis 138 GewO 1994 sowie alle Bestimmungen einer auf Grund des Paragraph 69, Absatz 2, GewO 1994 erlassenen Verordnung im Hinblick auf die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung gemäß den Paragraphen 137 bis 138 GewO 1994 (Standesregeln für Versicherungsvermittlung) einzuhalten; Verstöße sind keine Verwaltungsübertretung gemäß der GewO 1994.
(5)Absatz 5Abweichend von § 70 Abs. 1 Z 3 sind Vor-Ort-Prüfungen in Bezug auf die Einhaltung der die Versicherungsvermittlung betreffenden Ausübungsbestimmungen gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994, der Bestimmungen einer auf Grund des § 69 Abs. 2 GewO 1994 erlassenen Verordnung im Hinblick auf die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994 (Standesregeln für Versicherungsvermittlung), der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 durch Kreditinstitute von der FMA durchzuführen; § 70 Abs. 1a und 1b sowie § 79 Abs. 4 sind diesbezüglich nicht anwendbar. Die Kosten der Aufsicht über Kreditinstitute im Hinblick auf die Einhaltung der die Versicherungsvermittlung betreffenden Ausübungsbestimmungen gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994, der Bestimmungen einer auf Grund des § 69 Abs. 2 GewO 1994 erlassenen Verordnung im Hinblick auf die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994 (Standesregeln für Versicherungsvermittlung), der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359sind Kosten der Versicherungsaufsicht und dem Rechnungskreis 2 gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 FMABG zuzuordnen.Abweichend von Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, sind Vor-Ort-Prüfungen in Bezug auf die Einhaltung der die Versicherungsvermittlung betreffenden Ausübungsbestimmungen gemäß den Paragraphen 137 bis 138 GewO 1994, der Bestimmungen einer auf Grund des Paragraph 69, Absatz 2, GewO 1994 erlassenen Verordnung im Hinblick auf die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung gemäß den Paragraphen 137 bis 138 GewO 1994 (Standesregeln für Versicherungsvermittlung), der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 durch Kreditinstitute von der FMA durchzuführen; Paragraph 70, Absatz eins a und 1b sowie Paragraph 79, Absatz 4, sind diesbezüglich nicht anwendbar. Die Kosten der Aufsicht über Kreditinstitute im Hinblick auf die Einhaltung der die Versicherungsvermittlung betreffenden Ausübungsbestimmungen gemäß den Paragraphen 137 bis 138 GewO 1994, der Bestimmungen einer auf Grund des Paragraph 69, Absatz 2, GewO 1994 erlassenen Verordnung im Hinblick auf die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung gemäß den Paragraphen 137 bis 138 GewO 1994 (Standesregeln für Versicherungsvermittlung), der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359sind Kosten der Versicherungsaufsicht und dem Rechnungskreis 2 gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, FMABG zuzuordnen.
(6)Absatz 6Auf Dienstnehmer, die für ein Kreditinstitut vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018 regelmäßig direkt bei der Versicherungsvermittlung mitgewirkt haben, ist § 376 Z 18 Abs. 10 GewO 1994 anzuwenden.Auf Dienstnehmer, die für ein Kreditinstitut vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018, regelmäßig direkt bei der Versicherungsvermittlung mitgewirkt haben, ist Paragraph 376, Ziffer 18, Absatz 10, GewO 1994 anzuwenden.
(7)Absatz 7Bei der Erteilung und der Rücknahme von Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 9 hat die FMA die Bestimmungen gemäß Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 anzuwenden.Bei der Erteilung und der Rücknahme von Bewilligungen gemäß Absatz eins, Ziffer 9, hat die FMA die Bestimmungen gemäß Artikel 59, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 anzuwenden.
In Kraft seit 18.03.2025 bis 31.12.9999
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