§ 8 BVwGG Beratung und Abstimmung

BVwGG - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024
  1. (1)Absatz einsEin Senat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und die Mitglieder des Senates anwesend sind. Verhinderte Mitglieder des Senates sind durch die Ersatzmitglieder (Stellvertreter, Ersatzbeisitzer) in der in der Geschäftsverteilung festgelegten Reihenfolge zu vertreten.
  2. (2)Absatz 2Die Beratung und Abstimmung wird vom Vorsitzenden geleitet. Die Beratung und Abstimmung ist nicht öffentlich.
  3. (3)Absatz 3Jedes Senatsmitglied ist berechtigt, in der Beratung Anträge zu stellen. Den anderen Senatsmitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
  4. (4)Absatz 4Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.
  5. (5)Absatz 5Zu einem Beschluss des Senates ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
  6. (6)Absatz 6Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.
  7. (7)Absatz 7Die oder der Vorsitzende kann verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt oder durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzt wird, wenn keines der anderen Senatsmitglieder widerspricht.
In Kraft seit 14.07.2023 bis 31.12.9999
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